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Der Anrufbeantworter und das Strafrecht

2012/01/03 10 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Erst Karl-Theodor zu Guttenberg, nun Christian Wulff: Nicht der Mangel an Integrität ist das Spektakuläre an diesen Fällen und auch nicht die Impertinenz, mit welcher die Beschuldigten die Öffentlichkeit behandeln. Nein, es ist dieser unfassbare Dilettantismus!

Wenn der Bundespräsident wirklich versucht hat, die BILD mit Kriegsrhetorik davon abzuhalten, seine Story zu veröffentlichen, dann ist das ein Armutszeugnis für Wulff und ein Indiz gegen seinen Respekt vor der Pressefreiheit. Wenn er diese Kriegsrhetorik aber auf einem Anrufbeantworter der BILD-Redaktion oder des Chefredakteurs hinterlassen hat, konserviert für die Ewigkeit, dann muss die Frage erlaubt sein, ob unser Staatsoberhaupt mehr als zwei Schachzüge im Voraus durchdenken kann.

Den Vogel abgeschossen hat indes ein anderer und das auch nur am Rande des Geschehens: Stefan Aust, der ehemalige Chefredakteur des SPIEGEL. In einem WDR-Interview antwortete der Großmeister des Journalismus auf die Frage, wieso die BILD mit der Mailbox-Geschichte nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen sei:

Ich nehme an, weil es natürlich sozusagen eine Grauzone ist. Telefongespräche darf man erstens nicht aufzeichnen, und man darf sie dann auch weder vor Gericht noch sonst irgendwie verwenden.

Aust ist kein Jurist. Man darf ihm keine vertieften Kenntnisse des deutschen Rechts abverlangen. In diesem Fall bin ich allerdings der Meinung, dass ein halbwegs gesundes Rechtsempfinden der Zunge hätte Einhalt gebieten müssen. Es ist doch nicht verboten, einen Anrufbeantworter zu verwenden! Auch ich stelle meinen Anrufern eine Mailbox zur Verfügung, und es würde mich glatt umhauen, wenn, kaum dass jemand eine Nachricht hinterlassen hat, der Staatsanwalt anklopfte.

Es ist nicht verboten, Telefongespräche aufzuzeichnen. Es ist lediglich verboten, Telefongespräche unbefugterweise aufzuzeichnen. Wer auf einen Anrufbeantworter spricht, erklärt damit sein Einverständnis mit der Aufnahme. Er legitimiert den Vorgang rechtlich und stattet den Eigentümer der Mailbox mit der die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung ausschließenden Befugnis aus.

Norm: § 201 StGB

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