Die Polizei
(Für Nichtjuristen)
Das Wort Polizei vom griechischen πολιτεία und dem mittellateinischen policia für Staatsverwaltung hat in der Geschichte verschiedene Bedeutungen gehabt. Polizeistaat etwa meint ursprünglich nichts anderes als einen Verwaltungsstaat. Noch heute gibt es verschiedene Polizeibegriffe, von denen aber einer hervorsticht: Polizei markiert dabei bestimmte Verwaltungsbehörden, nämlich jene, denen die Polizeivollzugsbeamten angehören, also die uniformierten Polizisten, wie sie jeder kennt.
Bekanntermaßen gehört es zu den Aufgaben der Polizei, Straftaten zu verfolgen. Weniger bekannt ist, dass die Polizisten dabei als sog. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft fungieren. Allein die Staatsanwaltschaft ist, wie man so schön sagt, Herrin des Ermittlungsverfahrens. Noch weniger bekannt ist, dass der Polizei neben der Strafverfolgung, also einer repressiven Tätigkeit, die Aufgabe der Gefahrenabwehr zukommt. Gefahrenabwehr, das bedeutet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhüten. Dies ist der präventive Teil des polizeilichen Aufgabenbereichs, den sich die Polizei mit den sog. Ordnungsbehörden teilt. Im materiellen Sinn sind auch Ordnungsbehörden, die etwa zu den Gemeinden gehören, Polizei. So kann etwa ein Oberbürgermeister eine Ordnungsbehörde sein und damit dem materiellen Polizeibegriff unterfallen. Klingt komisch, ist aber so.
Die Polizei nimmt mit Repression und Prävention eine Doppelrolle ein, und die eine Rolle ist von der anderen strikt zu trennen. Die Strafverfolgung richtet sich insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO), einem Bundesgesetz. Rechtsschutz ist hier über die ordentlichen Gerichte zu erlangen. In diesem Bereich ist die Polizei weisungsgebunden und von der Staatsanwaltschaft abhängig. Die Gefahrenabwehr dagegen wird durch die Polizeigesetze der Länder, zuweilen noch durch spezielle Gesetze für Ordnungsbehörden, geregelt. Hier bewegen wir uns auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, weswegen für ein gerichtliches Vorgehen gegen polizeiliches Handeln insoweit die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Dass die Doppelrolle nicht jedem klar ist, verdeutlicht mein folgendes Erlebnis: Vor einigen Jahren habe ich mich bei Wikipedia eingebracht und in einem Artikel klargestellt, dass Suizid (und damit auch ein Suizidversuch) nicht strafbar ist. Ziemlich schnell hat ein User meine Änderung an dem entsprechenden Artikel rückgängig gemacht. Seine Internetrecherche habe ergeben, dass die Polizei bei Suizidversuchen eingreife; also müsse es sich beim Suizidversuch um eine Straftat handeln. Zu einem solchen Schluss kann man wohl nur gelangen, wenn man nicht weiß, dass die Polizei eben auch für die Gefahrenabwehr zuständig ist.