Wieso Katzenkönig?

Ein unter dem Namen Katzenkönig geführtes Blog wirft die Frage nach Herkunft und Bedeutung dieses Namen auf. Im ersten Moment möchte man den Autor für einen Katzenliebhaber halten, was in meinem Fall auch stimmt, allerdings den Blognamen nicht erklärt. Der zweite Gedanke geht dahin, dass der Blogschreiber etwas mit Kinderbüchern zu tun hat, in denen ein Monarch über das Volk der Felidae herrscht; dies trifft aber auf mich nicht zu. Eine dritte Idee werden spontan nur noch die wenigsten haben. Juristen indes wissen sofort, wer bei der Namensgebung Pate gestanden hat, nämlich einer der berühmtesten und wohl auch skurrilsten Fälle der deutschen Strafrechtsgeschichte. Und der geht so:

Der M und die F lebten mit dem Polizeibeamten P in einem, wie das Landgericht Bochum es später nannte, von

Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben

geprägten

neurotischen Beziehungsgeflecht

zusammen. M und F überzeugten den P von der Existenz eines sog. Katzenkönigs, einer Inkarnation des Bösen, welche die Welt bedrohe. Als F eines Tages erfuhr, dass ein Ex-Freund von ihr die O geheiratet hatte, beschloss sie aus Eifersucht und Wut, den P zur Tötung der O zu bewegen. Im stillschweigenden Einverständnis mit M behauptete sie gegenüber P, der Katzenkönig verlange O als Menschenopfer. P verwies auf das fünfte Gebot, ließ sich aber schließlich davon überzeugen, dass es sich um einen göttlichen Auftrag handelte und Millionen Menschen sterben müssten, wenn er sich weigerte, die O zu töten. Trotz seiner Gewissensbisse entschied er sich, O umzubringen. Mit Einverständnis der F händigte M ihm ein Messer aus, mit dem P auf die ahnungs- und wehrlose O hinterrücks einstach. Als andere Personen der O zur Hilfe eilten, ließ P in dem Glauben, sein Opfer getötet zu haben, von der O ab und ergriff die Flucht. O überlebte.

Das Landgericht verurteilte M, F und P wegen versuchten Mordes. Der BGH hob die Strafen wegen Mängeln bei der Strafzumessung auf, bestätigte aber die Verurteilung wegen versuchten Mordes als solche. Im Fall des P war dies ganz selbstverständlich, hatte er doch heimtückisch mit eigener Hand versucht, die O vom Leben zum Tode zu befördern. Zwar heißt es im Gesetz:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Ein solcher sog. Verbotsirrtum lässt, wenn er unvermeidbar ist, die Schuld entfallen, und Schuld- führt zur Straflosigkeit. Der Verbotsirrtum des P war aber ohne weiteres vermeidbar.

Problematisch war die Verurteilung von F und M. Sie hatten jedenfalls auf den ersten Blick nicht selbst als Täter einen Mord versucht, sondern sich lediglich der Anstiftung schuldig gemacht. Das Gesetz kennt wohl die Möglichkeit, einen Mord nicht selbst, sondern

durch einen anderen

zu begehen (sog. mittelbare Täterschaft). Ein solcher Fall kommt etwa in Betracht, wenn der andere, der vom Täter gewissermaßen als menschliches Werkzeug eingesetzt wird, und den Juristen auch Tatmittler nennen, ohne Vorsatz handelt. Im Schulbuchfall händigt ein Arzt einer Krankenschwester wissentlich eine Spritze mit Gift aus, welche diese dem Patienten setzt, weil sie den Inhalt für ein medizinisch indiziertes Medikament hält. Ein anderes Beispiel ist die fehlende Schuld des Tatmittlers. Wäre P also einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, oder wäre er z.B. schwer geisteskrank oder unter 14 Jahre alt gewesen, so bestünde kein Zweifel daran, dass F und M selbst als (mittelbare) Täter und nicht als Anstifter eines versuchten Mordes zu bestrafen waren.

Mit seiner Entscheidung im Katzenkönig-Fall machte der BGH nun aber eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass hinter einem voll tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handelnden, m.a.W. hinter einem selbst voll verantwortlichen Täter kein weiterer Täter stehen kann. Sinngemäß urteilte der BGH, dass nicht immer die mittelbare Täterschaft dort endet und die Anstiftung dort beginnt, wo derjenige, der die Tat eigenhändig ausführt, selbst volle Verantwortung dafür tragen muss. Maßgeblich soll vielmehr eine Einzelfallbetrachtung sein:

Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab [...]. Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein – wenn auch (noch) schuldhaft handelndes – Werkzeug anzusehen ist.

Die Rechtswissenschaft stimmt dem BGH überwiegend zu, doch bis heute wird über das Problem streitig diskutiert. Gegen die Ansicht des BGH wird angeführt, dass, wer für seine Tat voll verantwortlich sei, nicht gleichzeitig das bloße Werkzeug eines anderen sein könne. Eine Kritik, die nicht ganz aus der Luft gegriffen ist, denn was, wenn nicht die fehlende (volle) Verantwortung für das eigene Tun, macht jemanden zum bloßen Werkzeug? Der herrschenden Ansicht ist zuzugeben, dass es auch in den Fällen von Mit- und sog. Nebentäterschaft mehrere Täter mit eigener und jeweils voller Verantwortlichkeit gibt. In diesen Fällen existiert aber eben kein Tatmittler, niemand also,

durch

den die Tat von einem anderen begangen wird, weil er nur noch als Werkzeug dieses anderen erscheint.

Normen: §§ 211 (212), 17, 22 f., 25 f. StGB

Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab [...]. Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein – wenn auch (noch) schuldhaft handelndes – Werkzeug anzusehen ist.
  1. M
    2011/03/10 um 14:36 | #1

    Und ich dachte, Du hättest auf Tybalt angespielt. ^^

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