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Archiv für die Kategorie ‘Juristerei’

Der Zensus & ich

2011/12/02 8 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Wenig erfreut bin ich über das, was ich am gestrigen Donnerstag in meinem Briefkasten vorgefunden habe: Ein sog. Erhebungsbeauftragter kündigt schriftlich an, mich am Dienstag aufzusuchen und im Rahmen der aktuellen Volkszählung Zensus 2011 mit Fragen zu belästigen. Zur Auskunft, so heißt es in dem Schreiben, bin ich verpflichtet.

Letzteres bezweifle ich. Befragt werden soll ich im Rahmen des Sonderbereichs „Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte“. Wenn die Rechtsgrundlage des Auskunftszwanges voraussetzt, dass ich in einem Wohnheim oder einer Gemeinschaftsunterkunft lebe, dann ist der mich verpflichtende Tatbestand wohl nicht erfüllt. Der Erhebungsbeauftragte, der seinen Brief offenbar persönlich eingeworfen hat, nimmt wohl an, dass ich in einem Studentenwohnheim lebe. Viele Menschen denken das, weil sich der Gebäudekomplex in der Tat als Studentenwohnheim eignen würde und wegen der Uni-Nähe auch von sehr vielen Studenten bewohnt wird. Das ändert aber nichts daran, dass dies kein Studentenwohnheim ist und auch sonst kein Wohnheim und schon gar nicht so etwas wie eine Gemeinschaftsunterkunft.

So sehe ich das zumindest. Ob ein Gericht mir beipflichten würde, steht in den Sternen. Ich weiß auch nicht, ob der gesetzliche Tatbestand meiner Auskunftspflicht wirklich das Wort „Wohnheim“ enthält, und ich habe weder Zeit noch Lust, mich mit der einfachgesetzlichen oder gar der verfassungsspezifischen Rechtslage zu beschäftigen.

Gespielt habe ich mit diesem Gedanken aber durchaus. Vor meinem geistigen Auge habe ich mich schon eine Klage schreiben und, weil dieselbe keine aufschiebende Wirkung entfaltet, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz begehren sehen. Angesichts des Aufwandes und des ungewissen Ausganges sowie des mit Letzterem verbundenen Kostenrisikos habe ich mich dann aber entschieden, den Erhebungsbeauftragten hereinzubitten. Soll er halt seine Daten erheben und wieder gehen. Er hat seine Antworten und ich meine Ruhe.

Ich störe mich nicht an der Preisgabe der Informationen, sondern an dem staatlich verordneten Zwang. Nur dieser und mein sportlicher Ehrgeiz haben mich zu der Erwägung verleitet, gegen die Befragung rechtlich vorzugehen.

Wohlgemerkt kann ich dem Zensus 2011 auch etwas Gutes abgewinnen. Nicht etwa das, was in seinem Rahmen geschieht, die zwangsweise Befragung unbescholtener Bürger nämlich; nein, das nicht. Aber das, was seine Durchführung aussagt, das begrüße ich: Wenn die verschiedenen staatlichen Stellen so eng miteinander vernetzt wären, wie mancher es befürchtet, wäre eine Volksbefragung wie der Zensus 2011 überflüssig. Noch gibt es offenbar keine sehr exakten Profile aller Menschen in teutschen Landen, auf die der Staat nach Belieben zugreifen kann.

Das, so befürchte ich indes, liegt eher am Mangel technischer Möglichkeiten und weniger daran, dass Staat und Politik den Datenschutz so sehr ehren. Niemand, der mich kennt, würde mich verdächtigen, übermäßig staatskritisch zu sein. Aber in manchen Belangen traue ich dem Staat nicht über den Weg, und die Belange des Datenschutzes gehören dazu.

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Die peinliche Befragung

2011/11/24 4 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Während sich ganz Deutschland über seine Sicherheitsbehörden empört, nimmt Bundesinnenminister Friedrich dieselben vor überspannter Kritik in Schutz. Zugleich wirft er den Behörden schwere Versäumnisse vor und meint, dass sich der eine oder andere einer

peinlichen Befragung

unterziehen müsse. Gibt es Grund, Friedrich hierfür anzugreifen? Nein.

Und doch habe ich gestern in der juristischen Blogosphäre den Kommentar eines Anwalts gelesen, der genau das getan hat. Die peinliche Befragung, auch hochnotpeinliche Befragung genannt, ist nämlich ein Verhör, bei dem unter Anwendung von Folter ein Geständnis erpresst wird. Das, so meint der Kommentator, müsse Friedrich als Jurist wissen, und wenn sich die Republik schon über Müller-Hohensteins „inneren Reichsparteitag“ empöre, dann müsse sie doch erst recht aufschreien, wenn ein Innenminister zumindest dem Wortlaut nach Folter propagiere.

Typisch Jurist! Das zumindest werden manche Nichtjuristen denken. Dabei hat der Anwalt mit seinem Blogbeitrag alle Regeln der Interpretation verletzt, die sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Justiz allgemein anerkannt sind: Nicht der Wortlaut ist maßgeblich, sondern das Gemeinte oder das, was der Adressat einer Aussage als das Gemeinte verstehen darf und muss.

Nichts weist darauf hin, dass der Bundesinnenminister die Beschäftigten der Sicherheitsbehörden foltern will. Auch kann man ihm nicht vorwerfen, das Leid der Gefolterten vergangener Jahrhunderte zu verharmlosen. Es ist ganz offensichtlich, was Friedrich sagen will: Die Behörden werden sich kritische Fragen gefallen lassen müssen, und das kann ganz schön unangenehm für sie werden. Bei verständiger Würdigung lässt sich Friedrichs Aussage anders nicht verstehen.

Kuriose Anwaltsvergütung

2011/11/23 3 Kommentare

(Für Nichtjuristen)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz treibt gar wunderliche Blüten.

Beispiel: B wird auf Zahlung eines Geldbetrags verklagt. Er beauftragt Rechtsanwalt R mit der Prozessvertretung. Im ersten Termin empfiehlt das Gericht einen Vergleich. R rät B ab. Der Vergleich kommt darum nicht zustande, und eine mehr oder minder umfangreiche Beweisaufnahme steht an.

R verdient an der Prozessvertretung im Wesentlichen durch zwei Gebühren. Die sog. Verfahrensgebühr fällt an, weil R sich an dem Gerichtsverfahren beteiligt. Die sog. Terminsgebühr fällt an, weil er einen Gerichtstermin wahrgenommen hat. Eine weitere Terminsgebühr bekommt er auch dann nicht, wenn in dieser Instanz noch 100 oder 1.000 Termine zur mündlichen Verhandlung folgen.

R hätte so gesehen nichts Besseres passieren können als ein Vergleich. Denn für all die Arbeit, die er nun noch haben wird, bleibt er ohne zusätzlichen Lohn.

Und es kommt noch besser: Wäre der Vergleich zustande gekommen, hätte R eine sog. Vergleichsgebühr erheben dürfen. Das bedeutet, dass er nun dafür weniger Geld bekommt, dass er mehr arbeitet. Vermutlich hätte B sich auf das Anraten von R hin auf den Vergleich eingelassen. Dann wäre die Sache für R nun erledigt, und R würde sogar noch mehr Geld bekommen.

Dieser Fall hat sich heute exakt so vor dem Landgericht Oldenburg ereignet. Und er wiederholt sich in Deutschland an jedem Gerichtstag unzählige Mal. Es geht mir nicht darum, R als besonders verdienstvoll hinzustellen. Das ist er (bezogen auf seine Empfehlung an B) keineswegs; sein Verhalten war vielmehr ganz selbstverständlich. Aber die Auswirkungen seines Handelns auf die Gebühren sind irgendwie eigenartig.

Sex ab 14?

2011/11/23 5 Kommentare

(Für Nichtjuristen)

Nachdem ich eben unverhofft gefragt wurde, ob es richtig ist, dass man (erst) ab 14 Jahren Sex haben darf, hier eine kurze Antwort: jein.

Das Strafrecht verbietet niemandem sexuellen Verkehr. Doch die Wahl des Sexualpartners kann einen Straftatbestand erfüllen. Es ist verboten, mit einer Person unter 14 Jahren sexuell zu verkehren, aber der Person, die selbst noch keine 14 Jahre alt ist, ist der Geschlechtsverkehr (strafrechtlich gesehen) erlaubt. Denn einfach alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt, und kein Strafgesetz verbietet einem Kind unter 14 Jahren den Geschlechtsverkehr. Hinzu kommt, dass eine Person unter 14 Jahren nicht strafmündig ist. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

  • Beide über 14: grundsätzlich erlaubt.
  • Einer jünger als 14, einer älter: (Nur) Letzterer macht sich strafbar.
  • Beide unter 14: Beide handeln rechtswidrig, aber als Strafunmündige schuldlos. Sie machen sich daher nicht strafbar.

Normen: §§ 176, 19 StGB.

Juristisches Allerlei aus Köln

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Seit dem 27.9.2011, also seit anderthalb Monaten, betreiben einige wissenschaftliche Mitarbeiter und Hilfskräfte der juristischen Fakultät in Köln ein Blog namens WissMit. Momentan rekrutiert sich das Autorenteam fast ausschließlich aus den Reihen von Mitarbeitern der strafrechtlichen Lehrstühle. Doch auch andere Themen als Straf- und Strafprozessrecht sind bereits aufgegriffen worden, so etwa juristische Methodenlehre, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Gastbeiträge von Cornelius Nestler und Barbara Dauner-Lieb, zwei hochkarätige Jura-Professoren, nobilitieren das Blog. Dieses richtet sich primär an Jurastudenten, ist aber auch für Referendare, Volljuristen und interessierte Laien lesenswert. Darum verlinke ich WissMit ab sofort in meiner Blogroll.

Viva la Revolución!

2011/11/10 5 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Mein eigener Vater sprach mich neulich auf einen meiner Blogeinträge an. Zumindest glaubte er das. Tatsächlich hatte er im law blog von Udo Vetter gelesen und mich aus irgendwelche Gründen für den Autor gehalten. Zu viel der Ehre, mein Blog ist nicht ansatzweise so erfolgreich und bedeutend wie das von Rechtsanwalt Vetter.

Mit demselben solidarisiere ich mich nun. Todesmutig hat er heute einen Link zur IHK zu Leipzig gesetzt, welche das auf ihrer Website mit folgenden Worten verbietet:

Eine Verlinkung mit der Homepage der IHK zu Leipzig ist nur mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung zulässig. Ansonsten besteht ein Verlinkungsverbot.

Irgendwann müssen wir uns gegen diesen diktatorischen Wahnsinn erheben. Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht. Darum hier nun mein Beitrag zur Revolution:

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dejure.org: Paragrafen und mehr

2011/10/28 3 Kommentare

(Für Juristen)

Die Inhalte vieler der im Internet verfügbaren Lexika, Enzyklopädien und Datenbanken sind über die Google-Suche erreichbar. Es ist zum Beispiel nicht nötig, erst The Internet Movie Database (IMDb), eine große Filmdatenbank, aufzurufen, um dort dann nach einem bestimmten Film zu suchen; gibt man diesen Film als Suchbegriff bei Google ein, bekommt man unter anderem den direkten Link zum entsprechenden Eintrag in der IMDb ausgeworfen. Auch mit Wikipedia-Einträgen funktioniert das ganz hervorragend.

Moderne Browser, sicher weiß ich es allerdings nur von Chrome, verlangen auch nicht, dass man erst die Google-Seite aufruft, bevor man einen Suchbegriff eintippen kann. Es ist vielmehr möglich, die multifunktionale Adresszeile als Suchfeld zu benutzen (die bei Chrome darum nun Omnibox heißt). Wer sich etwa einen bestimmten Gesetzesparagrafen ansehen möchte, der muss hier nur eine entsprechende Eingabe vornehmen (etwa: 128 HGB) und diese mit der Eingabetaste bestätigen, um sofort diverse Seiten aufgelistet zu bekommen, auf denen diese Vorschrift nachgelesen werden kann.

Die ersten Einträge bei einer Paragrafen-Suche führen regelmäßig zu dem Angebot von dejure.org und dem des Bundesjustizministeriums gesetze-im-internet.de. Ersterem ist unbedingt der Vorzug zu geben. Erstens wird hier auch gleich die systematische Stellung der Norm erläutert (also in welchem Buch, Abschnitt, Titel usw. diese steht). Zweitens ist es möglich, mit Mausklick zur vorherigen oder nächsten Vorschrift zu springen; und wir Juristen wissen ja alle: Ein Blick zu den Nachbarparagrafen derjenigen Vorschrift, die wir für maßgeblich halten, ist obligatorisch. Drittens wird die Norm um Hinweise zu Rechtsprechung, Literatur und Querverweisen ergänzt. Besser kann eine kostenlose juristische Paragrafen-Datenbank kaum sein. Ich verlinke dejure.org darum ab sofort als empfehlenswerten Link für alle, die sich mit der Juristerei beschäftigen.

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Von einem Verein, der seine eigene Satzung als Einziger nicht versteht

2011/10/08 3 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Die Satzung eines in Oldenburg ansässigen Vereins schreibt vor, dass derselbe nur von mindestens zwei seiner drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden kann. Eines schönen Tages beschließt der dem Vorstand nicht zugehörige Budgetassistent des Vereins, fortan Personalbevollmächtigter zu sein. Als er einem Angestellten des Vereins den Arbeitsvertrag kündigt, bittet mich Letzterer um Rat.

Ich befrage mein Gehirn, dort die Abteilung für juristische Probleme, und erläutere Folgendes: Eine nicht durch Vertretungsmacht gedeckte Kündigung ist unwirksam. Da aber der Angestellte nicht sicher ausschließen kann, dass der die Kündigung Erklärende Voll- und damit auch Vertretungsmacht hat, und da dem Angestellten diese Ungewissheit nicht zuzumuten ist, stellt das Gesetz eine kluge Regel auf. Danach ist auch eine durch Vollmacht gedeckte Kündigung unwirksam, wenn diese Vollmacht nicht durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde belegt und die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird. Der Angestellte folgt meiner Empfehlung und weist die Kündigung zurück.

Alsbald geht die nächste Kündigung ein. Diese ist von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Da der Verein aber ja nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten werden kann, ist auch diese Kündigung unwirksam. Wirksam wäre sie nur, wenn der Unterzeichner nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied, sondern mit Vollmacht handeln würde. Da er aber keine Vollmachtsurkunde vorlegt, stellt der Angestellte die Unwirksamkeit auch dieser Kündigung durch Zurückweisung sicher.

Der Verein scheint sich dafür nicht sonderlich zu interessieren und hält die Sache für erledigt. Der Angestellte erhebt, nachdem er die dreiwöchige Frist aus taktischen Gründen fast völlig ausgeschöpft hat, Kündigungsschutzklage. In der Klageschrift führt er aus, dass und wieso die beiden Kündigungen unwirksam sind. Er und ich rechnen damit, dass der Verein diese Argumente versteht, die Unwirksamkeit der Kündigungen einsieht und eine dritte Kündigung schickt. Doch nichts geschieht. Ein großes Rätsel! Haben wir etwas übersehen? Oder ist der Verein tatsächlich nicht in der Lage, den Ausführungen der Klageschrift zu folgen? Muss er nicht wenigstens seine eigene Satzung kennen? Jeder Tag, den der Verein ohne wirksame Kündigung verstreichen lässt, kostet diesen bares Geld. Denn das Arbeitsverhältnis und damit der Gehaltsanspruch des Angestellten bestehen ohne wirksame Kündigung ja fort.

Der mit Spannung erwartete Termin vor dem Arbeitsgericht Oldenburg gibt Aufschluss, lässt mich aber trotzdem ratlos zurück. Auf der Beklagtenseite erscheinen ein Vorstandsmitglied und der Budgetassistent Personalbevollmächtigte von eigenen Gnaden. Da der Verein aber ja, was außer dessen Mitgliedern inzwischen alle wissen, nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten werden kann, und da die Herren auch nicht bevollmächtigt sind, ist der beklagte Verein in den Augen des Gesetzes nicht anwesend.

Das Gericht weist die Vereinsmitglieder auf diesen Umstand hin. Die jedoch zeigen sich ganz unbeeindruckt und setzen zu allerlei pseudojuristischen Ausführungen an. Schon früher sei der Verein ob des Verhaltens des Angestellten zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Das ist erstens nicht wahr und zweitens schon deshalb bedeutungslos, weil eine außerordentliche Kündigung nicht erfolgt ist. Die Ausführungen zu dem angeblich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Verhalten des Klägers und zum, wie die Vereinsmitglieder es nennen, „Tatbestand der Probezeit“, der ebenfalls zur Kündigung berechtige, lässt die Richterin nicht zu. Zum einen spielt all das für die Klage keine Rolle, denn es mangelt ja an durch Vertretungsmacht gedeckten Kündigungserklärungen, so dass es auf Kündigungsgründe nicht ankommt. Zum anderen haben die anwesenden Vereinsmitglieder mangels Vertretungsmacht kein Recht, für den Verein zu sprechen. Das Gericht erlässt daher auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil.

Nun hat der Verein immerhin so viel verstanden, dass er keinen Einspruch einlegt, sondern dem Angestellten eine weitere und diesmal sogar wirksame Kündigung zugehen lässt. Auch das Gehalt, das dem Arbeitnehmer noch zusteht, weil er bis zur dritten Kündigung bzw. bis zum Ablauf der daran anknüpfenden Kündigungsfrist noch angestellt war, zahlt der Verein nach.

Zu Ende ist die Geschichte damit leider nicht. Es bereitet dem Verein nun offenbar erhebliche Schwierigkeiten, den Anspruch seines ehemaligen Angestellten auf ein Arbeitszeugnis zu erfüllen. Eine weitere Klage ist zum Greifen nah.

Norm: § 174 BGB.

Populärer Rechtsirrtum: Eltern haften für ihre Kinder

2011/10/04 1 Kommentar

(Für Nichtjuristen)

Kein deutsches Gesetz schreibt vor, dass Eltern für ihre Kinder haften. Richtet ein Minderjähriger einen Schaden an, etwa indem er eine fremde Sache beschädigt, so ist er dem Geschädigten selbst zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Gilt der Minderjährige als für den Schaden nicht verantwortlich, zum Beispiel weil er noch keine sieben Jahre alt ist, geht der Geschädigte leer aus.

Das berühmte Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ ändert an der Rechtslage nichts. Wenn irgendwer irgendwann irgendwo ein Schild aufhängt, auf dem steht: „Wer dies liest, schuldet dem Eigentümer dieses Schildes 1.000,00 Euro“, dann ist ja auch das völlig bedeutungslos.

Wohlgemerkt kann der Geschädigte die Eltern in Anspruch nehmen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Anknüpfungspunkt der Haftung ist dann aber das eigene Verschulden der Eltern und nicht das des Kindes. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine juristische Spitzfindigkeit. Ein von einem Kind oder Jugendlichen verursachter Schaden lässt nämlich keineswegs den zwingenden Schluss zu, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Gleichsetzung von Schaden und Aufsichtspflichtverletzung verbietet sich.

Zudem führt selbst eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht zwingend zu einem gegen diese gerichteten Schadensersatzanspruch. Das Gesetz schreibt vor, dass die Haftung entfällt, wenn der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflicht eingetreten wäre.

Kinder haften übrigens für ihre Eltern. Denn Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder, und das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters muss man sich zurechnen lassen. Doch das ist eine andere Geschichte.

Normen: §§ 831, 828, 1629, 278 BGB.

Die Behörde und der Widerspruch

2011/06/13 2 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Gerade musste ich unvermittelt daran denken, was mir vor einigen Jahren ein Bekannter erzählte, der bei einer Kommune dafür zuständig war, Widersprüche zu bearbeiten: Die Begründetheit des Widerspruchs richte sich allein nach den Ausführungen des Widerspruchführers. Fehlten dort berechtige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so sei der Widerspruch unbegründet und mithin zurückzuweisen.

Dies entsprach und entspricht keineswegs der Rechtslage. Selbst wenn der im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsgerichtsprozess geltende Amtsermittlungsgrundsatz nicht gelten würde, wäre die Behörde verpflichtet, das Recht von sich aus richtig anzuwenden. Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz steht sogar im Grundgesetz, und für die Begründetheit eines Widerspruchs gilt eine Vorschrift analog, welche in direkter Anwendung die richterliche Entscheidung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betrifft und wie folgt lautet:

Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.

Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und die daraus resultierende Verletzung der Rechte des Klägers bzw. Widerspruchsführers sind also maßgeblich und nicht etwa, ob der Kläger bzw. Widerspruchsführer die Rechtswidrigkeit richtig erkannt und auch zutreffend begründet hat.

Auf diesen Einwand angesprochen erwiderte mein Bekannter sinngemäß, dass er es so wie von ihm geschildert eben gelernt und in praxi auch stets umgesetzt habe. Nun sehe ich zwei Möglichkeiten: Entweder mein Bekannter hat in seiner Ausbildung nicht richtig aufgepasst, oder man hat es ihm wirklich falsch beigebracht. In letzterem Fall würde sich die Frage anschließen, ob dies Absicht war, so nach dem Motto: Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gegebene und zutreffende Einwände gegen die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht kennt, dann hat er eben Pech gehabt. Er wird schon nicht klagen, wenn wir ihm aufzeigen, dass die von ihm vorgebrachten Argumente nicht durchgreifen, weil er ja gar nicht weiß, dass sich die Rechtswidrigkeit aus anderen als den von ihm genannten Gründen ergibt.

Ausschließen will ich diese Absicht nicht. Meiner Erfahrung nach arbeiten deutsche Behörden zwar im Großen und Ganzen sehr professionell. Es ist aber nicht immer ihr wichtigstes Anliegen, das Gesetz „richtig“ anzuwenden. Vielmehr lassen sie sich bei der Rechtsanwendung durchaus auch von eigenen Interessen leiten. Das geht nicht unbedingt mit dem Leitbild des Gesetzes konform, und es ist darum auch nicht von vornherein ganz selbstverständlich. Es entspricht aber, soweit ich das beurteilen kann, der Realität. Erst die Verwaltungsgerichte, die heutzutage von der Verwaltung unabhängig sind, haben am Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kein eigenes Interesse, so dass sie sich bei der Entscheidungsfindung zumindest nicht von solchen Interessen leiten lassen können.

Normen: Art. 20 III GG, § 113 I S. 1 VwGO (analog).

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