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Archiv für die Kategorie ‘Juristerei’

Theorie und Praxis in der Juristerei

2012/02/29 1 Kommentar

(Für Juristen)

Spätestens mit Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung habe ich aufgehört, Willenserklärungen zu sezieren, mich an Detailfragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zu erfreuen und nach klugen Argumenten für und gegen die Theorie des äquipollenten Parteivorbringens zu suchen.

Grau ist alle Theorie, lässt Goethe uns durch seinen Mephisto wissen. Ich persönlich stehe der Theorie viel aufgeschlossener gegenüber. Doch auch ich kann nicht leugnen, dass vielerlei Denken und Schreiben nie aus seinem Gefängnis entkommen kann, welches Spötter Elfenbeinturm zu nennen pflegen.

Vielerlei heißt aber nicht: alles. Immer wieder staune ich, wie viel des im Studium Gelernten man in der beruflichen Praxis brauchen und gebrauchen kann: handelsrechtliche Rügeobliegenheit, kaufmännisches Bestätigungsschreiben, gutgläubiger Eigentumserwerb, weiterfressender Mangel, Dissens bei fehlender Beurkundung (Vermutung des nicht geschlossenen Vertrages), Haakjöringsköd und viele andere Figuren aus dem rechtswissenschaftlichen Studium sind von praktischer Relevanz (gutgläubiger Erwerb war bislang nur einmal Thema, aber Haakjöringsköd konnte ich schon zwei oder sogar drei Mal „verwursten“).

Heute nun habe ich hochoffiziell den Auftrag erhalten, eine Verfassungsbeschwerde zu entwerfen. Im Studium tausend Mal gemacht, nichts Neues also, aber wenn ich irgendetwas für rein theoretisch gehalten haben sollte, dann ganz sicher Verfassungsrecht. Natürlich kommt man als Jurist dann und wann mit Fragen des Grundgesetzes in Berührung, etwa im Zusammenhang mit den Generalklauseln des Privatrechts; die Verfassungsbeschwerde aber ist ein Rechtsbehelf rein verfassungsrechtlicher Natur. Seine Zulässigkeit ist eine Frage nur des Verfassungsprozessrechts, und Maßstab der Begründetheit ist ausschließlich das Grundgesetz, weil das Bundesverfassungsgericht, wie wir alle wissen, keine Superrevisionsinstanz bildet.

Die Statistik lässt mir geringe Chancen ausrichten. Die wenigsten Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, die meisten werden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Doch nichts ist unmöglich. Ich freue mich auf diese Aufgabe wie auf so viele andere, die den juristischen Geist erquicken. Es ist fantastisch, mit etwas Geld zu verdienen, das du so viel Freude bereitet!

Der Oldenburger Sachsenspiegel

Die Landesbibliothek Oldenburg hütet einen ganz besonderen Schatz. In einem eigens dafür angefertigten Tresor liegt ein 279 Seiten starkes Werk aus dem Mittelalter: der Oldenburger Sachsenspiegel, die von Eike von Repgow höchstselbst ins Mittelniederdeutsche übersetzte Fassung des Sachsenspiegels. Aber, werte Leser, ihr müsst mich nicht beneiden! So nah ich auch an der Landesbibliothek wohne, zum Tresor habe ich keinen Zugang. Außerdem ist das Werk nun digitalisiert im Internet zu bestaunen: hier klicken!

Der Oldenburger Sachsenspiegel

openJur

(Für Juristen)

Die meiner Meinung nach wichtigsten juristischen Datenbanken im Internet, nämlich Beck online und Juris, sind kostenpflichtig. Auf das kostenlose dejure.org habe ich bereits hingewiesen. Mit openJur gibt es eine weitere kostenlose, allerdings auch noch recht junge und darum nicht sehr umfangreiche Datenbank (primär für gerichtliche Entscheidungen). Das Projekt weckt Hoffnungen und wird darum ab sofort in diesem Blog verlinkt.

Paukenschlag: strafrechtliche Ermittlungen gegen Wulff

2012/02/16 7 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Die Causa Wulff stellt unser aller Geduld auf eine harte Probe.

Auf der einen Seite ist sie recht spektakulär: Ein Bundespräsident, der sich zu den Grundrechten bekennen muss. Ein Profi-Politiker, der nach weit mehr als den 90 Tagen, die man einer Regierung dafür einräumt, noch nicht in sein Amt gefunden hat („Ich musste ja auch einen Lernprozess machen. Ich bin vom Ministerpräsidenten ohne Karenzzeit zum Bundespräsidenten geworden.“) Eine Regierungschefin, die ihrem Staatsoberhaupt das Vertrauen ausspricht. Ein Beschuldigter, der gar nicht versteht, was man ihm vorwirft („Ich möchte nicht Präsident in einem Land sein, wo sich jemand von Freunden kein Geld mehr leihen kann.“) Ein Sünder, der sich selbst vergibt, und das auch noch unter Hinweis auf die Bibel.

Auf der anderen Seite verleiht die nicht enden wollende Berichterstattung Amt, Amtsinhaber und Lebenssachverhalt ein zu hohes Gewicht.

Nun allerdings wird die Sache spannend. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der Immunität. Wie viele schlaflose Nächte mögen die Ermittlungsbeamten durchlitten haben? Wie sorgfältig haben sie den Fall geprüft? Wie lange haben sie auf eine Idee gehofft, wie man diesen Schritt vermeiden kann? Welcher Staatsanwalt ist schon scharf darauf, gegen den Bundespräsidenten zu ermitteln!

Es lebe das Legalitätsprinzip! Der Rechtsstaat funktioniert.

Die Taktik der Abmahn-Industrie

2012/01/14 12 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Das berühmt-berüchtigte Abmahnen eines Filesharers ist eine Medaille mit zwei Seiten. Die Abgemahnten haben sich in der Regel rechtswidrig verhalten und darum kein Recht, sich über die juristischen Konsequenzen zu beschweren. Die Abmahn-Industrie allerdings rückt nicht nur die ganze Anwaltschaft in ein schlechtes Licht, sondern liefert für die heftige Kritik an ihr häufig ganz konkreten Anlass (wenngleich sich induktive Schlussfolgerungen natürlich verbieten). Was mich abseits dieser rechtlichen und moralischen und gesellschaftlichen Fragen am meisten beschäftigt, ist etwas anderes: die Taktik der Abmahner.

Im Dezember 2010 wurde X, ein Freund von mir, abgemahnt. Er soll in einer Tauschbörse einen Spielfilm angeboten haben. Auf die vom 22.12.2010 datierende Abmahnung eines Rechtsanwalts hin gab X eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Ansprüche auf Kostenersatz wies er mit rechtlichen Argumenten zurück. Hierauf erwiderte der Anwalt mit Schreiben vom 28.02.2011, indem er auf die rechtlichen Argumente einging, sich die Richtigkeit der eigenen Argumentation attestierte und die Zahlungsfrist verlängerte. Als X die Ansprüche erneut zurückwies, wurde die Frist mit Schreiben vom 08.04.2011 und dann vom 19.05.2011 abermals verlängert, wobei auch Klage angedroht wurde.

Bis hierhin ist die Geschichte zumindest nicht so skurril, dass ich darüber bloggen müsste.

Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich dann allerdings ein Inkassounternehmen bei X und forderte Zahlung. Das Schreiben war stümperhaft. Die Forderung wurde unter anderem in die Positionen „Schadensersatz“ und „Schadensersatzforderung“ aufgeteilt, ohne dass man sagen könnte, dass diese Differenzierung irgendwie Sinn ergibt. Von Geschäftsführung ohne Auftrag, die für den Kostenersatz bei Abmahnungen eine große Rolle spielt, war gar nicht erst die Rede.

X wies die Forderung schriftlich zurück und erhielt daraufhin von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei ein Schreiben vom 13.07.2011, mit welchem die nun erhöhte Geldforderung angemahnt wurde. Man drohte mit Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung. Hiervon unbeeindruckt erwiderte X mit einer Zurückweisung der Ansprüche und erhielt als Antwort ein weiteres Schreiben der zweiten Kanzlei vom 01.08.2011 mit Drohungen und, mal wieder, Fristverlängerung.

Dann endlich: der gerichtliche Mahnbescheid vom 15.09.2011. Hätte X keinen Widerspruch eingelegt, so hätte die Gegenseite mit einem sog. Vollstreckungsbescheid tatsächlich die Zwangsvollstreckung betreiben können, Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung inklusive. Doch X legte Widerspruch ein. Für mehr war ihm seine Zeit zu schade, so dass er die Diskussion beendete.

Das allerdings hält die Gegenseite bis heute nicht davon ab, weitere Briefe zu schreiben, Fristen zu setzen und damit zu drohen, dass nun aber bald wirklich Schluss mit lustig ist und man die Justiz bemühen werde. Die letzten vier Schreiben der zweiten Kanzlei datieren vom  05.10.2011, 01.11.2011, 23.011.2011 und 09.01.2012, ohne dass diesen Schreiben noch irgendwelche Briefe von X vorausgegangen wären.

Was soll das werden, wenn es fertig ist?

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Der Anrufbeantworter und das Strafrecht

2012/01/03 10 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Erst Karl-Theodor zu Guttenberg, nun Christian Wulff: Nicht der Mangel an Integrität ist das Spektakuläre an diesen Fällen und auch nicht die Impertinenz, mit welcher die Beschuldigten die Öffentlichkeit behandeln. Nein, es ist dieser unfassbare Dilettantismus!

Wenn der Bundespräsident wirklich versucht hat, die BILD mit Kriegsrhetorik davon abzuhalten, seine Story zu veröffentlichen, dann ist das ein Armutszeugnis für Wulff und ein Indiz gegen seinen Respekt vor der Pressefreiheit. Wenn er diese Kriegsrhetorik aber auf einem Anrufbeantworter der BILD-Redaktion oder des Chefredakteurs hinterlassen hat, konserviert für die Ewigkeit, dann muss die Frage erlaubt sein, ob unser Staatsoberhaupt mehr als zwei Schachzüge im Voraus durchdenken kann.

Den Vogel abgeschossen hat indes ein anderer und das auch nur am Rande des Geschehens: Stefan Aust, der ehemalige Chefredakteur des SPIEGEL. In einem WDR-Interview antwortete der Großmeister des Journalismus auf die Frage, wieso die BILD mit der Mailbox-Geschichte nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen sei:

Ich nehme an, weil es natürlich sozusagen eine Grauzone ist. Telefongespräche darf man erstens nicht aufzeichnen, und man darf sie dann auch weder vor Gericht noch sonst irgendwie verwenden.

Aust ist kein Jurist. Man darf ihm keine vertieften Kenntnisse des deutschen Rechts abverlangen. In diesem Fall bin ich allerdings der Meinung, dass ein halbwegs gesundes Rechtsempfinden der Zunge hätte Einhalt gebieten müssen. Es ist doch nicht verboten, einen Anrufbeantworter zu verwenden! Auch ich stelle meinen Anrufern eine Mailbox zur Verfügung, und es würde mich glatt umhauen, wenn, kaum dass jemand eine Nachricht hinterlassen hat, der Staatsanwalt anklopfte.

Es ist nicht verboten, Telefongespräche aufzuzeichnen. Es ist lediglich verboten, Telefongespräche unbefugterweise aufzuzeichnen. Wer auf einen Anrufbeantworter spricht, erklärt damit sein Einverständnis mit der Aufnahme. Er legitimiert den Vorgang rechtlich und stattet den Eigentümer der Mailbox mit der die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung ausschließenden Befugnis aus.

Norm: § 201 StGB

Populärer Rechtsirrtum: Der Kläger trägt die volle Beweislast

2011/12/17 1 Kommentar

(Für Nichtjuristen)

Wer vor Gericht einen Anspruch erhebt, muss diesen auch beweisen. Das klingt zunächst ganz logisch.

Beispiel: V verklagt K auf Kaufpreiszahlung und trägt vor, er habe K ein Fahrrad verkauft und übergeben. K streitet alles ab.

Keine Frage, V muss den Abschluss des Kaufvertrages beweisen. Misslingt ihm das, verliert er den Rechtsstreit. Mit seiner Rolle als Kläger hat das allerdings nichts zu tun.

Abwandlung des Beispiels: V erhebt keine Klage, sondern schickt K alle paar Tage eine Mahnung, in der er nachdrücklich die Zahlung des Kaufpreises verlangt und rechtliche Schritte androht. K, hiervon genervt, erhebt seinerseits Klage mit dem Antrag festzustellen, dass V der Anspruch, dessen dieser sich rühmt, nicht zusteht.

Zugegeben – eine solche sog. negative Feststellungsklage, mit der K die Sache ein für alle Mal klären kann, obwohl er selbst keinen Anspruch erhebt, ist in praxi äußerst selten. Sie kommt aber vor und ändert an der Beweislast des V nichts.

Bin ich kleinlich? Lässt sich sagen, dass stets derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch derjenige ist, der die Beweislast trägt? Muss man das Wort „Kläger“ also nur durch „Anspruchsinhaber“ oder „Anspruchsteller“ ersetzen? Keineswegs.

Abwandlung: K bestreitet nichts, behauptet aber, den Kaufpreis bereits gezahlt zu haben.

Müsste V als Anspruchsteller beweisen, dass er den Kaufpreis nicht erhalten hat, geriete er schnell in Not. Von „Beweisnot“ sprechen Juristen. Denn wie beweist man, Geld nicht erhalten zu haben? V könnte dem Gericht seine Kontoauszüge vorlegen. Aber wie beweist er, dass es keine weiteren Konten gibt? Und wie beweist er, das Geld nicht in bar erhalten zu haben? Vielleicht kann ein Zeuge bestätigen, dass V am Sonntag, dem Soundsovielten, den ganzen Tag mit ihm zusammen und von K weit und breit nichts zu sehen war. Aber was geschah Montag? Dienstag? Mittwoch? Und wie beweist V, dass er K den Kaufpreis nicht erlassen oder nachträglich einen Motorroller als Kaufpreis akzeptiert und erhalten hat?

Natürlich wird man von der Beweislast nicht deshalb befreit, weil man einen Beweis nicht führen kann. Das wäre paradox. Es leuchtet aber unmittelbar ein, dass K, wenn er den Kaufpreis zahlt, die Möglichkeit hat, ein Beweismittel zu schaffen, etwa indem er sich eine Quittung aushändigen lässt. V hat eine solche Möglichkeit nicht. Er kann nichts tun, um am Ende sicher zu belegen, dass er den Kaufpreis nie erhalten hat. Es kann darum nichts anderes richtig sein, als die Beweislast dem K aufzubürden.

Im Großen und Ganzen gilt: Im Zivilprozess muss jeder die ihm günstigen Behauptungen beweisen. Die Entstehung eines Anspruches zu beweisen, ist weitgehend die Aufgabe des Anspruchstellers. Zu beweisen, dass der zunächst entstandene Anspruch erloschen ist, also nicht mehr besteht, obliegt größtenteils dem Anspruchsgegner. Die Beweislast dafür, dass ein entstandener und nicht erloschener Anspruch durchsetzbar ist, liegt einmal so und einmal so. Insbesondere für Verjährung gibt es recht komplexe Beweislastregeln. Diese stehen übrigens (größtenteils) nicht im Gesetz, sondern ergeben sich aus der offenkundigen Notwendigkeit, die Beweislast so und nicht anders zu regeln. In einigen (seltenen) Fällen fehlt diese Offenkundigkeit allerdings, und man kann über die Frage, wer nun eigentlich die Beweislast trägt, trefflich streiten.

Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis. Verhandelt wurde die Sache vor dem Amtsgericht Cloppenburg, dem ich als Referendar zugewiesen war.

Der Fall: K nahm B auf Zahlung einer größeren Geldsumme in Anspruch. Dass dieser Anspruch einst entstanden war, wurde nicht bestritten. B behauptete aber, K das Geld gezahlt, nämlich persönlich in bar übergeben zu haben. Ein Zeuge sagte aus, dass B mit einer entsprechenden Summe weggefahren und ohne dieses Geld zurückgekommen sei. Wenn ich mich recht entsinne, soll B zuvor angekündigt haben, nun K aufzusuchen, um seine Schulden zu bezahlen. Es gab keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Ich weiß nicht, wie die Richterin am Ende entschieden hat. Viel sprach dafür, dass B das Geld gezahlt hatte. Als bewiesen gilt eine Behauptung vor Gericht aber nur, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit zu erlangen ist, der verbleibenden Zweifeln, die es theoretisch immer gibt, Schweigen gebietet. So sagt es der Bundesgerichtshof. Die Anforderungen sind damit weniger streng als das, was man einem Beweis in den Naturwissenschaften abverlangt, aber eine bloße Wahrscheinlichkeit, auch eine sehr hohe, genügt nicht.

Wäre ich zur Entscheidung über die Klage berufen gewesen, hätte ich ihr wohl stattgegeben. Denn so glaubhaft die Zeugenaussage auch wahr, die Geldübergabe selbst konnte nicht bezeugt werden. Den Fall anders zu beurteilen, würde ich auch vertretbar finden. Nicht vertretbar wäre aber die Ansicht, K hätte die Nichtzahlung beweisen müssen. Der Kläger trägt also nicht immer die volle Beweislast.

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Lohnt sich für Volljuristen eine Rechtsschutzversicherung?

2011/12/06 6 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Vorgestern wurde ich gefragt:

Lohnt sich für einen Volljuristen denn eine Rechtsschutz?

Kurz und gut: ja.

Wer etwa vor dem Landgericht einen Rechtsstreit führen möchte, der muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Das gilt selbst für Richter am Landgericht und sogar für Jura-Professoren mit Schwerpunkt Zivilprozessrecht, die aus dem Stegreif über jedes noch so abseitige ZPO-Problem referieren könnten.

Aber auch für Rechtsanwälte ergibt eine Rechtsschutzversicherung Sinn. Zwar können sie sich, um bei dem Beispiel des Landgerichts zu bleiben, selbst vertreten. Manchmal sprechen jedoch gute Gründe dafür, auf die Selbstvertretung zu verzichten. Wer 30 Jahre lang nur als Strafverteidiger gearbeitet hat und nun in einen komplexen zivilrechtlichen Streit mit allerlei prozessrechtlichen Stolperfallen verwickelt wird, ist gut beraten, auf das Wissen und die Erfahrung eines privatrechtlich orientierten Kollegen zurückzugreifen. Manchmal ist auch eine durch den Mangel an persönlicher Betroffenheit sichergestellte Distanz erforderlich, um einen Rechtsfall sachgerecht zu bearbeiten.

Doch der mit Abstand wichtigste Grund, warum ich finde, dass auch Volljuristen eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollten, und warum ich selbst eine habe, ist ein anderer: Keine noch so tolle Qualifikation kann mir das Kostenrisiko eines Rechtsstreits nehmen. Wer vor Gericht verliert, trägt neben den Anwaltskosten der Gegenseite auch die Gerichtskosten. Das kann schnell sehr teuer werden, zum Beispiel wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Ich kann mich spontan an keinen Fall erinnern, in dem der Gutachter keinen wenigstens vierstelligen Euro-Betrag erhalten hätte.

Wer in Sachen Rechtsschutzversicherung vor allem diese Kosten (eines gerichtlichen Verfahrens) im Blick hat, der kann sich über einen neuen Tarif der ARAG freuen. Er heißt Basis-Rechtsschutz, umfasst Privat-, Arbeits-, Verkehrs- und Mietrechtsschutz, sieht im Schadensfall keine Selbstbeteiligung vor und deckt nur die Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen ab. Mit knapp 11,00 Euro für Singles und 13,00 Euro für Familien ist eher entsprechend günstig. Mir kommt es vor, als sei er speziell auf meine Bedürfnisse zugeschnitten. Ich werde abschließen.

Eine Absurdität ersten Ranges

2011/12/05 2 Kommentare

(Für Juristen)

Irgendwo in den unendlichen Weiten des Internets gibt es ein Forum, in dem jedermann jede beliebige Rechtsfrage stellen darf und mit etwas Glück Antwort von einem freilaufenden Juristen erhält. In eben diesem Forum erkundigte sich gestern ein Jedermann danach, welche Rechte die deutschen Gesetze dem Besitzer einer Sache zubilligen. Mit „Besitz“ meinte er Eigentum.

Was zunächst nach einer harmlosen Frage klang, entpuppte sich heute als Absurdität ersten Ranges. Der Jedermann ist verschuldet, aber Eigentümers eines Hausgrundstückes, und nun befürchtet er die Eintragung einer Zwangshypothek. Darum möchte er sich ins Ausland absetzen und sein offenbar vorhandenes Vermögen mitnehmen. Um dieses Vermögen vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen, hat er sich einen ganz, ganz raffinierten Plan ausgedacht: Er will sein Haus abreißen (oder abbrennen lassen).

Ja, verehrte Kollegen, Sie haben richtig gelesen: Der Abriss des Hauses soll das Vermögen vor der Zwangsvollstreckung retten. Denn, so die Logik, wenn die Hypothek erst einmal besteht, dann muss der Jedermann sie abbezahlen, auch wenn er sich im Ausland aufhält, während das für die persönliche Schuld nicht gilt. Wenn nun aber das Haus erst einmal abgerissen ist (oder abgebrannt), dann kann es auch nicht mehr mit einer Hypothek belastet werden.

Vergessen Sie alles, was Sie über die Hypothek zu wissen glaubten. Geben Sie die Idee auf, dass es sich hierbei um eine dingliche Belastung handelt. Lassen Sie den Irrglauben hinter sich, das Grundstück selbst sei die belastete Sache. Lernen Sie, dass man persönliche Forderungen nur im Inland begleichen muss. Begreifen Sie endlich, dass eine Hypothek nicht nur abbezahlt werden kann, sondern, selbst wenn man sich im Ausland aufhält, auch muss. Raten Sie künftig allen Mandanten und sonstigen Fragenden dringend dazu, das eigene Haus abzufackeln, damit die Schulden nicht ins Unermessliche steigen. Wenn so eine Hypothek erst einmal eingetragen ist, wird man der Schulden nicht mehr Herr. Und ehe das Grundstück in die Zwangsversteigerung geht, wo der Kaufpreis dann nur einen Teil der Schulden tilgt, ist es besser, gleich ganz von vorn anzufangen, im Ausland natürlich und zwar haus- und schuldenfrei, wobei die Schuldenfreiheit auf der Hausfreiheit aufbaut.

Schade, dass ich keinen Alkohol mag. Heute Abend würde ich mir gern einmal so richtig die Kante geben.

Fahrlässigkeit und Haftpflichtversicherung

2011/12/04 1 Kommentar

(Für Nichtjuristen)

Da hätte mich ein Freund neulich fast auf eine gute Idee gebracht, als er fragte, ob eine Haftpflichtversicherung auch dann greift, wenn dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein Versicherer, der in diesem Fall nicht einstandspflichtig ist, ist fein raus, denn wenn der Versicherungsnehmer, der einen Schaden anrichtet, dabei nicht einmal fahrlässig handelt, dann hat der Geschädigte gegen ihn keinen Anspruch, und also muss der Versicherer seinen Versicherungsnehmer von keinem Anspruch freistellen. Eine grandiose Geschäftsidee, wenn man die Leute überzeugen kann, trotzdem eine Versicherung abzuschließen (hier könnte das Problem liegen).

Natürlich gelten für das Erfordernis der Fahrlässigkeit Einschränkungen. Wer zum Beispiel so etwas Gefährliches wie ein Atomkraftwerk betreibt, der haftet für dadurch verursachte Schäden verschuldensunabhängig. Eine solche sog. Gefährdungshaftung trifft sehr viele Bundesbürger. Zwar hält sich die Zahl der Atomkraftbetreiber arg in Grenzen. Aber ein Auto haben viele, und der Halter eines Autos (nicht der Fahrer!) ist dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ebenfalls verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet.

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