(Für Nichtjuristen)
Wer vor Gericht einen Anspruch erhebt, muss diesen auch beweisen. Das klingt zunächst ganz logisch.
Beispiel: V verklagt K auf Kaufpreiszahlung und trägt vor, er habe K ein Fahrrad verkauft und übergeben. K streitet alles ab.
Keine Frage, V muss den Abschluss des Kaufvertrages beweisen. Misslingt ihm das, verliert er den Rechtsstreit. Mit seiner Rolle als Kläger hat das allerdings nichts zu tun.
Abwandlung des Beispiels: V erhebt keine Klage, sondern schickt K alle paar Tage eine Mahnung, in der er nachdrücklich die Zahlung des Kaufpreises verlangt und rechtliche Schritte androht. K, hiervon genervt, erhebt seinerseits Klage mit dem Antrag festzustellen, dass V der Anspruch, dessen dieser sich rühmt, nicht zusteht.
Zugegeben – eine solche sog. negative Feststellungsklage, mit der K die Sache ein für alle Mal klären kann, obwohl er selbst keinen Anspruch erhebt, ist in praxi äußerst selten. Sie kommt aber vor und ändert an der Beweislast des V nichts.
Bin ich kleinlich? Lässt sich sagen, dass stets derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch derjenige ist, der die Beweislast trägt? Muss man das Wort „Kläger“ also nur durch „Anspruchsinhaber“ oder „Anspruchsteller“ ersetzen? Keineswegs.
Abwandlung: K bestreitet nichts, behauptet aber, den Kaufpreis bereits gezahlt zu haben.
Müsste V als Anspruchsteller beweisen, dass er den Kaufpreis nicht erhalten hat, geriete er schnell in Not. Von „Beweisnot“ sprechen Juristen. Denn wie beweist man, Geld nicht erhalten zu haben? V könnte dem Gericht seine Kontoauszüge vorlegen. Aber wie beweist er, dass es keine weiteren Konten gibt? Und wie beweist er, das Geld nicht in bar erhalten zu haben? Vielleicht kann ein Zeuge bestätigen, dass V am Sonntag, dem Soundsovielten, den ganzen Tag mit ihm zusammen und von K weit und breit nichts zu sehen war. Aber was geschah Montag? Dienstag? Mittwoch? Und wie beweist V, dass er K den Kaufpreis nicht erlassen oder nachträglich einen Motorroller als Kaufpreis akzeptiert und erhalten hat?
Natürlich wird man von der Beweislast nicht deshalb befreit, weil man einen Beweis nicht führen kann. Das wäre paradox. Es leuchtet aber unmittelbar ein, dass K, wenn er den Kaufpreis zahlt, die Möglichkeit hat, ein Beweismittel zu schaffen, etwa indem er sich eine Quittung aushändigen lässt. V hat eine solche Möglichkeit nicht. Er kann nichts tun, um am Ende sicher zu belegen, dass er den Kaufpreis nie erhalten hat. Es kann darum nichts anderes richtig sein, als die Beweislast dem K aufzubürden.
Im Großen und Ganzen gilt: Im Zivilprozess muss jeder die ihm günstigen Behauptungen beweisen. Die Entstehung eines Anspruches zu beweisen, ist weitgehend die Aufgabe des Anspruchstellers. Zu beweisen, dass der zunächst entstandene Anspruch erloschen ist, also nicht mehr besteht, obliegt größtenteils dem Anspruchsgegner. Die Beweislast dafür, dass ein entstandener und nicht erloschener Anspruch durchsetzbar ist, liegt einmal so und einmal so. Insbesondere für Verjährung gibt es recht komplexe Beweislastregeln. Diese stehen übrigens (größtenteils) nicht im Gesetz, sondern ergeben sich aus der offenkundigen Notwendigkeit, die Beweislast so und nicht anders zu regeln. In einigen (seltenen) Fällen fehlt diese Offenkundigkeit allerdings, und man kann über die Frage, wer nun eigentlich die Beweislast trägt, trefflich streiten.
Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis. Verhandelt wurde die Sache vor dem Amtsgericht Cloppenburg, dem ich als Referendar zugewiesen war.
Der Fall: K nahm B auf Zahlung einer größeren Geldsumme in Anspruch. Dass dieser Anspruch einst entstanden war, wurde nicht bestritten. B behauptete aber, K das Geld gezahlt, nämlich persönlich in bar übergeben zu haben. Ein Zeuge sagte aus, dass B mit einer entsprechenden Summe weggefahren und ohne dieses Geld zurückgekommen sei. Wenn ich mich recht entsinne, soll B zuvor angekündigt haben, nun K aufzusuchen, um seine Schulden zu bezahlen. Es gab keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
Ich weiß nicht, wie die Richterin am Ende entschieden hat. Viel sprach dafür, dass B das Geld gezahlt hatte. Als bewiesen gilt eine Behauptung vor Gericht aber nur, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit zu erlangen ist, der verbleibenden Zweifeln, die es theoretisch immer gibt, Schweigen gebietet. So sagt es der Bundesgerichtshof. Die Anforderungen sind damit weniger streng als das, was man einem Beweis in den Naturwissenschaften abverlangt, aber eine bloße Wahrscheinlichkeit, auch eine sehr hohe, genügt nicht.
Wäre ich zur Entscheidung über die Klage berufen gewesen, hätte ich ihr wohl stattgegeben. Denn so glaubhaft die Zeugenaussage auch wahr, die Geldübergabe selbst konnte nicht bezeugt werden. Den Fall anders zu beurteilen, würde ich auch vertretbar finden. Nicht vertretbar wäre aber die Ansicht, K hätte die Nichtzahlung beweisen müssen. Der Kläger trägt also nicht immer die volle Beweislast.