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Die Taktik der Abmahn-Industrie

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Das berühmt-berüchtigte Abmahnen eines Filesharers ist eine Medaille mit zwei Seiten. Die Abgemahnten haben sich in der Regel rechtswidrig verhalten und darum kein Recht, sich über die juristischen Konsequenzen zu beschweren. Die Abmahn-Industrie allerdings rückt nicht nur die ganze Anwaltschaft in ein schlechtes Licht, sondern liefert für die heftige Kritik an ihr häufig ganz konkreten Anlass (wenngleich sich induktive Schlussfolgerungen natürlich verbieten). Was mich abseits dieser rechtlichen und moralischen und gesellschaftlichen Fragen am meisten beschäftigt, ist etwas anderes: die Taktik der Abmahner.

Im Dezember 2010 wurde X, ein Freund von mir, abgemahnt. Er soll in einer Tauschbörse einen Spielfilm angeboten haben. Auf die vom 22.12.2010 datierende Abmahnung eines Rechtsanwalts hin gab X eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Ansprüche auf Kostenersatz wies er mit rechtlichen Argumenten zurück. Hierauf erwiderte der Anwalt mit Schreiben vom 28.02.2011, indem er auf die rechtlichen Argumente einging, sich die Richtigkeit der eigenen Argumentation attestierte und die Zahlungsfrist verlängerte. Als X die Ansprüche erneut zurückwies, wurde die Frist mit Schreiben vom 08.04.2011 und dann vom 19.05.2011 abermals verlängert, wobei auch Klage angedroht wurde.

Bis hierhin ist die Geschichte zumindest nicht so skurril, dass ich darüber bloggen müsste.

Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich dann allerdings ein Inkassounternehmen bei X und forderte Zahlung. Das Schreiben war stümperhaft. Die Forderung wurde unter anderem in die Positionen „Schadensersatz“ und „Schadensersatzforderung“ aufgeteilt, ohne dass man sagen könnte, dass diese Differenzierung irgendwie Sinn ergibt. Von Geschäftsführung ohne Auftrag, die für den Kostenersatz bei Abmahnungen eine große Rolle spielt, war gar nicht erst die Rede.

X wies die Forderung schriftlich zurück und erhielt daraufhin von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei ein Schreiben vom 13.07.2011, mit welchem die nun erhöhte Geldforderung angemahnt wurde. Man drohte mit Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung. Hiervon unbeeindruckt erwiderte X mit einer Zurückweisung der Ansprüche und erhielt als Antwort ein weiteres Schreiben der zweiten Kanzlei vom 01.08.2011 mit Drohungen und, mal wieder, Fristverlängerung.

Dann endlich: der gerichtliche Mahnbescheid vom 15.09.2011. Hätte X keinen Widerspruch eingelegt, so hätte die Gegenseite mit einem sog. Vollstreckungsbescheid tatsächlich die Zwangsvollstreckung betreiben können, Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung inklusive. Doch X legte Widerspruch ein. Für mehr war ihm seine Zeit zu schade, so dass er die Diskussion beendete.

Das allerdings hält die Gegenseite bis heute nicht davon ab, weitere Briefe zu schreiben, Fristen zu setzen und damit zu drohen, dass nun aber bald wirklich Schluss mit lustig ist und man die Justiz bemühen werde. Die letzten vier Schreiben der zweiten Kanzlei datieren vom  05.10.2011, 01.11.2011, 23.011.2011 und 09.01.2012, ohne dass diesen Schreiben noch irgendwelche Briefe von X vorausgegangen wären.

Was soll das werden, wenn es fertig ist?

Kategorien:Juristerei Schlagworte: ,
  1. 2012/01/14 um 15:45 | #1

    Der Beitrag beschreibt plastisch durchaus nicht nur einen Einzelfall.

    Es gibt fortlaufend eine Vielzahl vergleichbarer Abläufe bei Filesharing-Abmahnungen. Wechselnde Anwalts- und Inkasso-Büros dokumentieren eine der taktischen Varianten, im Geschäftsmodell “P2P-Abmahnung” Gelder zu generieren – nicht nur durch hartnäckige und nervige “Reminder”-Post (zur Erhöhung von Psycho-Stress und Zahlungsdruck), sondern eben auch durch Forderungsverkauf und sogar (vgl. Rechtsanwälte Urmann “U+C”) per Online-Auktion.

    • CM
      2012/01/15 um 12:55 | #2

      So in etwa habe ich mir das gedacht. Aber kann die Gegenseite nach so vielen Schreiben und einem Mahnbescheid, gegen den X Widerspruch eingelegt hat, noch ernsthaft denken, X würde sich von dem ganzen Zeug beeindrucken lassen?

      Die zweite Kanzlei schickt einen Brief nach dem anderen. Die grundsätzlich ersatzfähige Geschäftsgebühr wird dadurch aber nicht höher, während per Klageverfahren immerhin eine Verfahrensgebühr generiert werden könnte.

  2. RA Lars Hänig
    2012/01/14 um 20:02 | #3

    Das Abwarten eines Vollstreckungsbescheides hätte ggf.  den “Charme eines Kostenerstattungsanspruchs” gehabt. Mein Erfahrungsbericht: http://bit.ly/j77TiP

    • CM
      2012/01/15 um 13:01 | #4

      So ganz verstehe ich diese Überlegung nicht. Gem. § 696 ZPO wird ein streitiges Verfahren auch dann durchgeführt, wenn der Anspruchsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und die Durchführung des streitigen Verfahrens selbst beantragt. Wieso sollte man es da erst auf einen Vollstreckungsbescheid ankommen lassen, der immerhin sofort vollstreckbar ist?

      Im Übrigen hätte grundsätzlich die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage bestanden. Ich hätte darin allerdings ein unnötiges Risiko gesehen.

  3. 2012/01/14 um 21:58 | #5

    Das erinnert doch sehr an das Vorgehen von irgendwelchen Sex-Hotline Geldeintreibern und anderen Betrügern des gleichen Kalibers.
    Da haben wohl die selben Leute einfach ihr Geschäftsfeld verlagert.

  4. JF
    2012/01/15 um 07:48 | #6

    “Von Geschäftsführung ohne Auftrag, die für den Kostenersatz bei Abmahnungen eine große Rolle spielt, war gar nicht erst die Rede.”

    Im Wettbewerbsrecht vielleicht, nicht aber im Urheberrecht, wo im §97 UrhG eine konkrete Anspruchsgrundlage existiert.

    “Was soll das werden, wenn es fertig ist?”

    Eines der über 1.400 anhängigen Verfahren vor dem AG München?

    “Die Forderung wurde unter anderem in die Positionen „Schadensersatz“ und „Schadensersatzforderung“ aufgeteilt, ohne dass man sagen könnte, dass diese Differenzierung irgendwie Sinn ergibt.”

    Differenzierung zwischen theoretisch möglichem und letztlich tatsächlich beanspruchten Schadensersatz? Beurteilung ist schwer, ohne das Schreiben zu sehen.

    • CM
      2012/01/15 um 13:13 | #7

      Richtig, die GoA hat sich in diesem Zusammenhang erledigt. Das habe ich beim Schreiben übersehen, obwohl ich die einschlägige Vorschrift aus dem UrhG kannte. Diese ist übrigens in § 97a UrhG und nicht in § 97 UrhG zu sehen. Es geht nach wie vor nicht um Schadens-, sondern um Aufwendungsersatz, wie seinerzeit schon bei der GoA. Im Wettbewerbsrecht gilt § 12 UWG.

      Eine Differenzierung zwischen theoretisch möglichem und letztlich tatsächlich beanspruchtem Schadensersatz gibt es nicht. Die Positionen werden in dem besagten Schreiben zusammen mit anderen aufgelistet und addiert und ergeben dann den geltend gemachten Gesamtanspruch.

  5. Mathias
    2012/03/16 um 01:12 | #8

    CM :Gem. § 696 ZPO wird ein streitiges Verfahren auch dann durchgeführt, wenn der Anspruchsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und die Durchführung des streitigen Verfahrens selbst beantragt.

    Doch wer trägt dann die Gerichtskosten wenn der Antragsgegner diesen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens selbst beantragt? Wenn der Antragssteller dies beantragt, dann trägt er diese Kosten… aber wie schaut es beim Antragsgegner aus?

    • CM
      2012/03/16 um 08:22 | #9

      Die Kosten trägt, wer den Prozess verliert (§ 91 ZPO).

  1. 2012/01/15 um 10:51 | #1
  2. 2012/01/16 um 20:34 | #2
  3. 2012/01/21 um 15:09 | #3

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