Der Anrufbeantworter und das Strafrecht
(Für Juristen und Nichtjuristen)
Erst Karl-Theodor zu Guttenberg, nun Christian Wulff: Nicht der Mangel an Integrität ist das Spektakuläre an diesen Fällen und auch nicht die Impertinenz, mit welcher die Beschuldigten die Öffentlichkeit behandeln. Nein, es ist dieser unfassbare Dilettantismus!
Wenn der Bundespräsident wirklich versucht hat, die BILD mit Kriegsrhetorik davon abzuhalten, seine Story zu veröffentlichen, dann ist das ein Armutszeugnis für Wulff und ein Indiz gegen seinen Respekt vor der Pressefreiheit. Wenn er diese Kriegsrhetorik aber auf einem Anrufbeantworter der BILD-Redaktion oder des Chefredakteurs hinterlassen hat, konserviert für die Ewigkeit, dann muss die Frage erlaubt sein, ob unser Staatsoberhaupt mehr als zwei Schachzüge im Voraus durchdenken kann.
Den Vogel abgeschossen hat indes ein anderer und das auch nur am Rande des Geschehens: Stefan Aust, der ehemalige Chefredakteur des SPIEGEL. In einem WDR-Interview antwortete der Großmeister des Journalismus auf die Frage, wieso die BILD mit der Mailbox-Geschichte nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen sei:
Ich nehme an, weil es natürlich sozusagen eine Grauzone ist. Telefongespräche darf man erstens nicht aufzeichnen, und man darf sie dann auch weder vor Gericht noch sonst irgendwie verwenden.
Aust ist kein Jurist. Man darf ihm keine vertieften Kenntnisse des deutschen Rechts abverlangen. In diesem Fall bin ich allerdings der Meinung, dass ein halbwegs gesundes Rechtsempfinden der Zunge hätte Einhalt gebieten müssen. Es ist doch nicht verboten, einen Anrufbeantworter zu verwenden! Auch ich stelle meinen Anrufern eine Mailbox zur Verfügung, und es würde mich glatt umhauen, wenn, kaum dass jemand eine Nachricht hinterlassen hat, der Staatsanwalt anklopfte.
Es ist nicht verboten, Telefongespräche aufzuzeichnen. Es ist lediglich verboten, Telefongespräche unbefugterweise aufzuzeichnen. Wer auf einen Anrufbeantworter spricht, erklärt damit sein Einverständnis mit der Aufnahme. Er legitimiert den Vorgang rechtlich und stattet den Eigentümer der Mailbox mit der die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung ausschließenden Befugnis aus.
Norm: § 201 StGB
und wie sieht es mit dem Urheberrecht aus? Ich gehe nicht davon aus, dass der Verfasser einer gesprochenen Nachricht dem Inhaber des AB das Recht einräumt, die aufgesprochene Nachricht entsprechend zu vervielfältigen oder zu verbreiten.
Die Aufzeichnung mag nicht rechtswidrig sein, aber auch nicht deren Veröffentlichung (Zugänglichmachung)? § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (-), aber was ist mit § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB? Es taucht schließlich keine Aufzeichnung der Originalaufnahme auf. Nur Persiflagen:
http://soundcloud.com/malotki/dieckmanns-ab
Mein Blogeintrag handelt nicht von der Verwertung des Aufgezeichneten, sondern nur von der Vorstellung, der Betrieb eines Anrufbeantworters sei strafbar. Davon abgesehen lautete die Frage an Aust, wieso die BILD mit der Sache nicht an die Öffentlichkeit gegangen sei, was ja nicht der Frage entspricht, wieso sie die Aufzeichnung nicht veröffentlicht habe. Davon zu berichten, ist doch etwas ganz anderes, als die Tonaufnahme zu publizieren.
Du würdest also eine Strafbarkeit der Veröffentlichung einer AB-Aufnahme nach § 201 I Nr. 2 StGB bejahen? Aust hat nicht gesagt, dass der Betrieb eines AB strafbar sei, sondern dass die Aufzeichnung von Telefonaten dies sei, wenn man schon genau ist. Außerdem spricht er von Grauzone. Ich glaube nicht, dass das bloße Benutzen eines AB einen dazu befugt, über alles zu berichten, was einem da draufgesprochen wird. Eine Einwilligung in die Berichterstattung kann ich im Gebrauch eines AB nicht sehen. Auch sonstige allgemeine Rechtfertigungsgründe sehe ich nicht. Beim Fall Wulff ist es jedenfalls abwegig, davon auszugehen, dass Wulff wollte, dass über dieses “Telefongespräch”(?) berichtet wird. Wulff hat nur auf den AB gesprochen, weil er Diekmann das nicht persönlich sagen konnte. Liegt in der Berichterstattung übrigens keine “Verwertung”, wie du es nennst? Die Berichterstattung dürfte mithin von § 201 II 1 Nr. 2 StGB erfasst sein. Die Rechtswidrigkeit dürfte in diesem Fall einzig daran scheitern, dass der Vorgang, dass ein Staatsoberhaupt einem Journalisten droht, von überragendem öffentlichen Interesse (§ 201 II 3 StGB) ist. So sehe ich den Fall jedenfalls.
Zur Strafbarkeit der Veröffentlichung einer AB-Aufnahme habe ich mich bislang nicht geäußert. Nach herrschender Meinung wäre die Veröffentlichung nicht strafbar, weil § 201 StGB teleologisch dahin ausgelegt wird, dass Abs. 1 Nr. 2 nur dann gilt, wenn die Aufnahme bereits ungefugt hergestellt wurde. Dafür spricht der Normzweck, die Unbefangenheit der Kommunikation zu sichern, die man nach der freiwilligen und somit legitimierten Aufzeichnung als erledigt betrachten könnte. Eine abschließende Meinung zu dieser Frage habe ich mir allerdings nicht gebildet. Die Gegenansicht ist sicher gut vertretbar.
Dass sich Austs Aussage auf Anrufbeantworter bezieht, ergibt sich aus dem Kontext. Der WDR fragt, wieso die BILD mit der AB-Nachricht nicht an die Öffentlichkeit gegangen ist. Aust spekuliert dann in seiner Antwort, die von ihm unterstellte Rechtswidrigkeit könnte der Grund sein. Das kann vor dem Hintergrund der Frage aber nur die Rechtswidrigkeit der Aufnahme auf dem AB meinen. Aust sagt doch: Die BILD hat das vermutlich deswegen nicht gemacht, weil man Telefongespräche nicht aufzeichnen darf = weil die BILD diese Nachricht (also mit einem AB) nicht hätte aufzeichnen dürfen.
Das Wort “Grauzone” ist wirklich gefallen. Das macht den Rest der Aussage aber nicht richtig. Außerdem gibt es diese Grauzone nicht. Es ist eben nicht verboten, einen AB zu betreiben. Ganz einfach. Ganz weiß. Ohne Schattierung. Kein Schwarz, keine Grauzone.
Ob § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB einschlägig ist, weiß ich gerade nicht. Müsste die herrschende Meinung hier nicht zum selben Ergebnis kommen wie bei Abs. 1 Nr. 2 und verlangen, dass die Aufnahme bereits unbefugt hergestellt wurde?
Die BILD hält offenbar eine ausdrückliche Einwilligung des Bundespräsidenten in die Veröffentlichung der Mailbox-Aufnahme für rechtlich notwendig:
http://www.bild.de/politik/inland/wulff-kredit-affaere/bild-bittet-wulff-um-transparenz-21916856.bild.html
Nein, in dem Brief, den Diekmann dem Bundespräsidenten geschrieben hat, steht doch, dass man die Nachricht nicht ohne Zustimmung veröffentlichen “möchte”. Davon abgesehen ist die BILD aber auch nicht mein Maßstab in Fragen des Rechts.
Ich würde die Qualität der Rechtsabteilung der größten Tageszeitung Europas nicht unterschätzen. Aus dem “nicht möchten” würde ich nicht schließen, dass man sich sicher fühlt bei einer Veröffentlichung. Dann hätte man das gleich tun können, ohne Wulff vorher um Erlaubnis zu bitten. Wenn man etwas nicht möchte, schließt das nicht aus, dass man es gar nicht darf. Das sind meiner Meinung nach zwei getrennt zu sehende Kategorien.
Ob man sich sicher fühlt, weiß ich nicht. Die BILD hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt öffentlich erklärt, an der Befugnis, die Aufnahme zu veröffentlichen, zu zweifeln. Im Grunde willst du eine Meinung damit begründen, dass du die Qualität einer Rechtsabteilung lobst, der du dann eine (nämlich deine) Rechtsauffassung unterstellst.
Ich erlaube mir kein abschließendes Urteil zu den von dir aufgeworfenen Fragen. Wenn dir allerdings daran liegen sollte, mich von etwas zu überzeugen, wirst du wohl nicht umhin kommen, inhaltlich (juristisch) zu argumentieren.