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Archiv für Januar 2012

Die Taktik der Abmahn-Industrie

2012/01/14 12 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Das berühmt-berüchtigte Abmahnen eines Filesharers ist eine Medaille mit zwei Seiten. Die Abgemahnten haben sich in der Regel rechtswidrig verhalten und darum kein Recht, sich über die juristischen Konsequenzen zu beschweren. Die Abmahn-Industrie allerdings rückt nicht nur die ganze Anwaltschaft in ein schlechtes Licht, sondern liefert für die heftige Kritik an ihr häufig ganz konkreten Anlass (wenngleich sich induktive Schlussfolgerungen natürlich verbieten). Was mich abseits dieser rechtlichen und moralischen und gesellschaftlichen Fragen am meisten beschäftigt, ist etwas anderes: die Taktik der Abmahner.

Im Dezember 2010 wurde X, ein Freund von mir, abgemahnt. Er soll in einer Tauschbörse einen Spielfilm angeboten haben. Auf die vom 22.12.2010 datierende Abmahnung eines Rechtsanwalts hin gab X eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Ansprüche auf Kostenersatz wies er mit rechtlichen Argumenten zurück. Hierauf erwiderte der Anwalt mit Schreiben vom 28.02.2011, indem er auf die rechtlichen Argumente einging, sich die Richtigkeit der eigenen Argumentation attestierte und die Zahlungsfrist verlängerte. Als X die Ansprüche erneut zurückwies, wurde die Frist mit Schreiben vom 08.04.2011 und dann vom 19.05.2011 abermals verlängert, wobei auch Klage angedroht wurde.

Bis hierhin ist die Geschichte zumindest nicht so skurril, dass ich darüber bloggen müsste.

Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich dann allerdings ein Inkassounternehmen bei X und forderte Zahlung. Das Schreiben war stümperhaft. Die Forderung wurde unter anderem in die Positionen „Schadensersatz“ und „Schadensersatzforderung“ aufgeteilt, ohne dass man sagen könnte, dass diese Differenzierung irgendwie Sinn ergibt. Von Geschäftsführung ohne Auftrag, die für den Kostenersatz bei Abmahnungen eine große Rolle spielt, war gar nicht erst die Rede.

X wies die Forderung schriftlich zurück und erhielt daraufhin von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei ein Schreiben vom 13.07.2011, mit welchem die nun erhöhte Geldforderung angemahnt wurde. Man drohte mit Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung. Hiervon unbeeindruckt erwiderte X mit einer Zurückweisung der Ansprüche und erhielt als Antwort ein weiteres Schreiben der zweiten Kanzlei vom 01.08.2011 mit Drohungen und, mal wieder, Fristverlängerung.

Dann endlich: der gerichtliche Mahnbescheid vom 15.09.2011. Hätte X keinen Widerspruch eingelegt, so hätte die Gegenseite mit einem sog. Vollstreckungsbescheid tatsächlich die Zwangsvollstreckung betreiben können, Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung inklusive. Doch X legte Widerspruch ein. Für mehr war ihm seine Zeit zu schade, so dass er die Diskussion beendete.

Das allerdings hält die Gegenseite bis heute nicht davon ab, weitere Briefe zu schreiben, Fristen zu setzen und damit zu drohen, dass nun aber bald wirklich Schluss mit lustig ist und man die Justiz bemühen werde. Die letzten vier Schreiben der zweiten Kanzlei datieren vom  05.10.2011, 01.11.2011, 23.011.2011 und 09.01.2012, ohne dass diesen Schreiben noch irgendwelche Briefe von X vorausgegangen wären.

Was soll das werden, wenn es fertig ist?

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Die Maya und der Weltuntergang

Am 21.12.2012 geht die Welt unter. Sagen die Maya. Behaupten einige Leute. Stimmt aber nicht. Also: Dass die Welt untergeht, stimmt nicht, und dass die Maya das sagen, stimmt auch nicht.

Die Maya sind indianische Völker, die vor etwa 4.000 Jahren begannen, eine Hochkultur zu erschaffen. Ihre Blütezeit hatten sie vor rund 1.700 bis 1.100 Jahren. Für verschiedene Zwecke führen sie drei Kalender, welche sie teilweise auch miteinander kombinieren. Einer dieser Kalender ist die sog. Lange Zählung. Diese dient der Aufzeichnung sowohl geschichtlicher als auch astronomischer Ereignisse. Das Kalendersystem der Langen Zählung unterscheidet sich erheblich von unserem Gregorianischen Kalender. Gleichwohl lässt sich jedes Datum mit einem Datum unseres Systems „übersetzen“. In dieser Übersetzung ist der 21.12.2012 der letzte Tag. Die Lange Zählung endet.

Nicht ganz! Genau hier liegt nämlich der Denkfehler. Ja, der 21.12.2012 ist der letzte Tag der Langen Zählung. Aber nein, das heißt nicht, dass die Zählung hier endet. Sie beginnt vielmehr von vorn. Das befremdet nur, wenn man von einem linearen Zeitablauf ausgeht, was aber nicht die einzige und auch keineswegs die älteste menschliche Auffassung von Zeit ist. Die Maya jedenfalls denken zyklisch. Am 21.12.2012 endet ein Abschnitt, der erste sogar, aber eben nicht der letzte. In einer Monopoly-Welt würde man sagen: Rücken Sie vor bis auf Los!

Der Anrufbeantworter und das Strafrecht

2012/01/03 10 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Erst Karl-Theodor zu Guttenberg, nun Christian Wulff: Nicht der Mangel an Integrität ist das Spektakuläre an diesen Fällen und auch nicht die Impertinenz, mit welcher die Beschuldigten die Öffentlichkeit behandeln. Nein, es ist dieser unfassbare Dilettantismus!

Wenn der Bundespräsident wirklich versucht hat, die BILD mit Kriegsrhetorik davon abzuhalten, seine Story zu veröffentlichen, dann ist das ein Armutszeugnis für Wulff und ein Indiz gegen seinen Respekt vor der Pressefreiheit. Wenn er diese Kriegsrhetorik aber auf einem Anrufbeantworter der BILD-Redaktion oder des Chefredakteurs hinterlassen hat, konserviert für die Ewigkeit, dann muss die Frage erlaubt sein, ob unser Staatsoberhaupt mehr als zwei Schachzüge im Voraus durchdenken kann.

Den Vogel abgeschossen hat indes ein anderer und das auch nur am Rande des Geschehens: Stefan Aust, der ehemalige Chefredakteur des SPIEGEL. In einem WDR-Interview antwortete der Großmeister des Journalismus auf die Frage, wieso die BILD mit der Mailbox-Geschichte nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen sei:

Ich nehme an, weil es natürlich sozusagen eine Grauzone ist. Telefongespräche darf man erstens nicht aufzeichnen, und man darf sie dann auch weder vor Gericht noch sonst irgendwie verwenden.

Aust ist kein Jurist. Man darf ihm keine vertieften Kenntnisse des deutschen Rechts abverlangen. In diesem Fall bin ich allerdings der Meinung, dass ein halbwegs gesundes Rechtsempfinden der Zunge hätte Einhalt gebieten müssen. Es ist doch nicht verboten, einen Anrufbeantworter zu verwenden! Auch ich stelle meinen Anrufern eine Mailbox zur Verfügung, und es würde mich glatt umhauen, wenn, kaum dass jemand eine Nachricht hinterlassen hat, der Staatsanwalt anklopfte.

Es ist nicht verboten, Telefongespräche aufzuzeichnen. Es ist lediglich verboten, Telefongespräche unbefugterweise aufzuzeichnen. Wer auf einen Anrufbeantworter spricht, erklärt damit sein Einverständnis mit der Aufnahme. Er legitimiert den Vorgang rechtlich und stattet den Eigentümer der Mailbox mit der die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung ausschließenden Befugnis aus.

Norm: § 201 StGB

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