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Archiv für Dezember 2011

Geschützt: Die PCgo & ich

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Kategorien:Privates

Kindle

2011/12/26 2 Kommentare

Amazons Kindle versteht sich in erster Linie als E-Book-Reader: ein portabler Computer, mit dem man elektronische Bücher lesen kann. Als ich zum ersten Mal davon hörte, war ich skeptisch. Wollen wir den Buchdruck nur 550 Jahre nach Gutenberg schon wieder abschaffen? Und, wenn ja, brauchen wir als Ersatz ein spezielles Gerät, wenn doch Notebooks, Tablets und Smartphones dasselbe zu leisten vermögen?

Keine Frage – die E-Book-Technik hat Charme. Noch in der kleinsten Tasche finden hunderte, ja tausende Bücher Platz. Die immer griffbereite Bibliothek lässt sich binnen Sekunden um jeden verfügbaren Titel ergänzen. Störrische Bücher mit der Neigung, sich selbst zu schließen, wenn man sie nicht mit einigem Kraftaufwand offen hält (nervig, wenn man auf der Seite liegend im Bett lesen will), sind passé.

Auch die Nachteile liegen auf der Hand: Ein Weiterverkauf der gelesenen Werke ist nicht möglich. Ein Bücherregal, das den Inhaber der Wohnung als belesenen Intellektuellen ausweist, gibt es nicht mehr. Da, wo dieses Regal einst stand, ist die Wand leer und kahl; ein teurer Raumausstatter muss her, diese Lücke zu schließen. Wenn man das zu kurze Bein am Küchentisch ausgleichen will, kommt kein noch so schlechtes Kindle-Buch in Betracht. Und für Nostalgiker sind E-Books ohnehin nichts.

Nachdem ich nun aber das Vergnügen hatte, einen Kindle auszuprobieren, bin ich recht angetan. Das Gerät ist handlich, die Technik durchdacht. Und meine beiden wichtigsten Bedenken haben sich als haltlos erwiesen.

Da wäre zum einen das Display. Ich lese nicht gern am Bildschirm, weder am PC noch auf meinem Smartphone. Manches drucke ich aus, nur um es auf Papier lesen zu können. Das Kindle-Display aber hat mit Röhrenmonitoren und TFTs und den anderen weit verbreiteten Anzeigetechniken nicht viel gemein. Manche Leute versuchen, die Schutzfolie zu entfernen, die sie auf dem Display wähnen, die es aber gar nicht gibt. Das, was man erblickt, sieht fast aus wie gedruckt, ist aber die digitale Ausgabe des Kindles. Hintergrundbeleuchtung, Flimmern, Spiegelungen, unzureichender Kontrast in heller Umgebung, all das gibt es nicht. Der Kindle gleicht eher echtem Papier als einem herkömmlichen elektronischen Display. Für die Augen ist das sehr angenehm.

Und dann wäre da der Stromverbrauch. Ich habe kein iPhone, und doch ist der Akku meines Smartphones schon leer, kaum dass ich es gewagt habe, denselben mehr als ein paar Minuten zu beanspruchen. Als E-Book-Reader ist mein Smartphone schon deshalb nicht zu gebrauchen. Anders der Kindle. Das Gerät verbraucht Strom nur für den WLAN-Adapter und um eine Buchseite zu erzeugen. Den WLAN-Adapter kann man ausschalten. Und wenn ich schreibe, Strom werde nur benötigt, um eine Seite auf dem Display zu erzeugen, dann meine ich damit, dass es keinen Strom kostet, die Seite auf dem Display zu erhalten. Nur das Umblättern der Seite kostet Energie.

Bislang sind für den Kindle nur etwas 40.000 Bücher in deutscher Sprache erhältlich. In gedruckter Form sollen bis zu 1.2000.000 deutschsprachige Bücher lieferbar sein. Letzteres als richtig unterstellt, bedeutet, dass rein rechnerisch nur eine Chance von 1:30.000 besteht, dass jenes Buch, welches man erwerben möchte, für den Kindle verfügbar ist. Umso mehr Titel aber in elektronischer Form auf dem Markt erscheinen, desto attraktiver wird der Kindle werden.

Johannes Gutenberg (1400-1468), nicht zu verwechseln mit Theodor zu Guttenberg, der ebenfalls für seine Auffassung berühmt ist, man solle Geschriebenes vervielfältigen, gilt als Erfinder des Buchdrucks. Das A&E Network kürte ihn 1999 zum Mann des Jahrtausends, das US-Magazin Time-Life den Buchdruck zur bedeutendsten Erfindung eben dieses Jahrtausends. Nun könnte der Kindle das Ende der einst revolutionären Technik einläuten.

Express-Versand Deluxe

2011/12/22 1 Kommentar

Irgendwie unheimlich. Gegen 9:00 Uhr habe ich bei Amazon eine Bestellung aufgegeben. Vier Stunden später lag die Ware im Briefkasten, und ich kann nicht sagen, wie lange sie da schon unbemerkt gelegen hatte. Was ich sagen kann, ist, dass ich erst an meinem Gedächtnis und dann an meinem Verstand zweifelte. Es war doch ganz unmöglich, so etwas konnte doch nicht sein!

Lässt man die abtrünnigen Habsburg-Deutschen außer Betracht, hat Deutschland auf einer Fläche von 357.000 km² etwa 82.000.000 Einwohner. In Oldenburg leben etwas mehr als 160.000 Einwohner auf etwas mehr als 100 km² Fläche. Der Verkäufer des Produktes, das ich bei Amazon bestellt habe, wohnt offenbar gleich um die Ecke und hat die Ware höchstpersönlich eingeworfen. Das ist zwar ein gewaltiger Zufall, aber immerhin eine rationale Erklärung, und darum ist mir die Sache jetzt weniger unheimlich.

Ob unbeschadet dessen Zweifel an meinem Verstand zu besorgen sind, überlasse ich der wohlwollenden Beurteilung meiner geneigten Leser.

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Shakespeare & ich

2011/12/18 2 Kommentare

Wo ich doch heute von Shakespeare sprach… Neulich ist mir etwas Dummes passiert! Ich wollte jemandem erklären, dass ich für eine bestimmte Sache keine Worte habe. Ich könne sie nicht schildern, weil es keine Worte dafür gäbe. Um dem Nachdruck zu verleihen, fügte ich, neumalklug wie ich bin, an, nicht einmal Shakespeare könne dies mit Worten beschreiben, denn es gäbe sie ja nicht, diese Worte. Dabei hatte ich nur Shakespeares außergewöhnlich umfangreichen aktiven Wortschatz im Blick. (Wikipedia spricht von 17.750 nachweisbaren Wörtern.)

Ich hatte diesen Unsinn kaum ausgesprochen, da war ich auch schon entsetzt ob meiner Dummheit. Mit dem Beispiel Shakespeare habe ich mich gänzlich disqualifiziert. Denn das Besondere an Shakespeare ist ja nicht nur die Anzahl der verschiedenen Wörter, die der große Meister benutzt hat. Mindestens ebenso bemerkenswert ist doch der Umstand, dass Shakespeare, wo es ein Wort nicht gab, ein solches einfach erfunden hat. Ein schlechteres Beispiel hätte ich kaum bringen können.

William Shakespeare (1564-1616) gilt als einer der wichtigsten Dramatiker der Weltliteratur. 2011 wurde er von mir peinlich unterschätzt.

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Bis(s) zum …

Das Buch ist besser als der Film. Mit diesem Satz kann man die Rezension nahezu jedes Films beginnen. Die „Bis(s) zum…“-Reihe aber bildet eine Ausnahme. Zumindest die ersten drei Bücher (Twilight, New Moon und Eclipse bzw. Bis(s) zum Morgengrauen, Bis(s) zur Mittagsstunde und Bis(s) zum Abendrot) haben den Filmen so gut wie nichts voraus. Zwar sind die Filme ziemlich kitschig; die Bücher sind es aber noch viel mehr. Und während die Filme mit ansehnlichem Bildmaterial und einem recht netten Soundtrack daherkommen, sind die Bücher mit langweiligen Formulierungen gefüllt. Nein, es gibt keinen Grund, diese Bücher zu lesen. Man kann sich auf die Filme beschränken.

Auch die Filme sind kein Muss. Ganz schlecht finde ich sie aber nicht. Stephenie Meyer, die Autorin und Schöpferin der Geschichte und ihrer Figuren, versteht es, ein altes Thema neu zu inszenieren. Oder ist es dieses Thema selbst, das sich immer wieder neu erfindet? Schon vor 90 Jahren erschien mit Nosferatu ein Vampir-Film. Zusammen mit anderen Werken wie Tanz der Vampire, Der kleine Vampir, Interview mit einem Vampir und Bram Stoker’s Dracula bildet er eine ziemlich heterogene Unterhaltungsmenge. Man könnte meinen, dass jede denkbare Variation des Themas längst bekannt sei, aber Stephenie Meyer belehrt uns eines Besseren: Durchweg schöne Vampire, die sich den Schutz der Menschen zur Aufgabe gemacht haben, das ist neu.

Ich habe ihre Bücher nicht gelesen. Den Konsum der Hörbücher muss ich allerdings einräumen. Gelegentlich fand ich, die Geschichte könnte nun ruhig einmal ihr Ende finden. Doch mehrfach wurde ich auch wieder mit ihr versöhnt. Insbesondere ein Shakespeare-Bezug hat mir gefallen. Ob ich ihn bemerkt haben würde, wenn Stephenie Meyer nicht sehr deutlich darauf hingewiesen hätte, weiß ich nicht. Doch bevor sie ihr Liebespaar das Schicksal Romeos und Julias (fast) teilen lässt, erwähnt sie Shakespeares Werk ausdrücklich, auf dass auch der letzte Hinterwäldler die Analogie verstehe. Der Shakespeare-Bezug macht aus der Twilight-Saga kein Meisterwerk. Aber er ist nett. Nicht mehr und nicht weniger, genau wie die Geschichte und ihre filmische Umsetzung insgesamt.

Fazit: Kann man mögen, muss man aber nicht.

Optimismus nach Verkehrsunfall

2011/12/18 1 Kommentar

Ein optimistischer Aushang hier im Hause:

Liebe Radfahrerin,

gestern Abend bist du mir um ca. 19:40 auf dem Artillerieweg in mein Fahrrad gefahren.

Im ersten Moment ging ich davon aus, dass nichts weiter passiert sei. Leider ist mein Fahrrad doch kaputt. Daher möchte ich dich bitten, dass du dich bei mir meldest.

Tel: xxx

Danke dir im Vorraus!

Viel Glück!

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Populärer Rechtsirrtum: Der Kläger trägt die volle Beweislast

2011/12/17 1 Kommentar

(Für Nichtjuristen)

Wer vor Gericht einen Anspruch erhebt, muss diesen auch beweisen. Das klingt zunächst ganz logisch.

Beispiel: V verklagt K auf Kaufpreiszahlung und trägt vor, er habe K ein Fahrrad verkauft und übergeben. K streitet alles ab.

Keine Frage, V muss den Abschluss des Kaufvertrages beweisen. Misslingt ihm das, verliert er den Rechtsstreit. Mit seiner Rolle als Kläger hat das allerdings nichts zu tun.

Abwandlung des Beispiels: V erhebt keine Klage, sondern schickt K alle paar Tage eine Mahnung, in der er nachdrücklich die Zahlung des Kaufpreises verlangt und rechtliche Schritte androht. K, hiervon genervt, erhebt seinerseits Klage mit dem Antrag festzustellen, dass V der Anspruch, dessen dieser sich rühmt, nicht zusteht.

Zugegeben – eine solche sog. negative Feststellungsklage, mit der K die Sache ein für alle Mal klären kann, obwohl er selbst keinen Anspruch erhebt, ist in praxi äußerst selten. Sie kommt aber vor und ändert an der Beweislast des V nichts.

Bin ich kleinlich? Lässt sich sagen, dass stets derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch derjenige ist, der die Beweislast trägt? Muss man das Wort „Kläger“ also nur durch „Anspruchsinhaber“ oder „Anspruchsteller“ ersetzen? Keineswegs.

Abwandlung: K bestreitet nichts, behauptet aber, den Kaufpreis bereits gezahlt zu haben.

Müsste V als Anspruchsteller beweisen, dass er den Kaufpreis nicht erhalten hat, geriete er schnell in Not. Von „Beweisnot“ sprechen Juristen. Denn wie beweist man, Geld nicht erhalten zu haben? V könnte dem Gericht seine Kontoauszüge vorlegen. Aber wie beweist er, dass es keine weiteren Konten gibt? Und wie beweist er, das Geld nicht in bar erhalten zu haben? Vielleicht kann ein Zeuge bestätigen, dass V am Sonntag, dem Soundsovielten, den ganzen Tag mit ihm zusammen und von K weit und breit nichts zu sehen war. Aber was geschah Montag? Dienstag? Mittwoch? Und wie beweist V, dass er K den Kaufpreis nicht erlassen oder nachträglich einen Motorroller als Kaufpreis akzeptiert und erhalten hat?

Natürlich wird man von der Beweislast nicht deshalb befreit, weil man einen Beweis nicht führen kann. Das wäre paradox. Es leuchtet aber unmittelbar ein, dass K, wenn er den Kaufpreis zahlt, die Möglichkeit hat, ein Beweismittel zu schaffen, etwa indem er sich eine Quittung aushändigen lässt. V hat eine solche Möglichkeit nicht. Er kann nichts tun, um am Ende sicher zu belegen, dass er den Kaufpreis nie erhalten hat. Es kann darum nichts anderes richtig sein, als die Beweislast dem K aufzubürden.

Im Großen und Ganzen gilt: Im Zivilprozess muss jeder die ihm günstigen Behauptungen beweisen. Die Entstehung eines Anspruches zu beweisen, ist weitgehend die Aufgabe des Anspruchstellers. Zu beweisen, dass der zunächst entstandene Anspruch erloschen ist, also nicht mehr besteht, obliegt größtenteils dem Anspruchsgegner. Die Beweislast dafür, dass ein entstandener und nicht erloschener Anspruch durchsetzbar ist, liegt einmal so und einmal so. Insbesondere für Verjährung gibt es recht komplexe Beweislastregeln. Diese stehen übrigens (größtenteils) nicht im Gesetz, sondern ergeben sich aus der offenkundigen Notwendigkeit, die Beweislast so und nicht anders zu regeln. In einigen (seltenen) Fällen fehlt diese Offenkundigkeit allerdings, und man kann über die Frage, wer nun eigentlich die Beweislast trägt, trefflich streiten.

Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis. Verhandelt wurde die Sache vor dem Amtsgericht Cloppenburg, dem ich als Referendar zugewiesen war.

Der Fall: K nahm B auf Zahlung einer größeren Geldsumme in Anspruch. Dass dieser Anspruch einst entstanden war, wurde nicht bestritten. B behauptete aber, K das Geld gezahlt, nämlich persönlich in bar übergeben zu haben. Ein Zeuge sagte aus, dass B mit einer entsprechenden Summe weggefahren und ohne dieses Geld zurückgekommen sei. Wenn ich mich recht entsinne, soll B zuvor angekündigt haben, nun K aufzusuchen, um seine Schulden zu bezahlen. Es gab keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Ich weiß nicht, wie die Richterin am Ende entschieden hat. Viel sprach dafür, dass B das Geld gezahlt hatte. Als bewiesen gilt eine Behauptung vor Gericht aber nur, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit zu erlangen ist, der verbleibenden Zweifeln, die es theoretisch immer gibt, Schweigen gebietet. So sagt es der Bundesgerichtshof. Die Anforderungen sind damit weniger streng als das, was man einem Beweis in den Naturwissenschaften abverlangt, aber eine bloße Wahrscheinlichkeit, auch eine sehr hohe, genügt nicht.

Wäre ich zur Entscheidung über die Klage berufen gewesen, hätte ich ihr wohl stattgegeben. Denn so glaubhaft die Zeugenaussage auch wahr, die Geldübergabe selbst konnte nicht bezeugt werden. Den Fall anders zu beurteilen, würde ich auch vertretbar finden. Nicht vertretbar wäre aber die Ansicht, K hätte die Nichtzahlung beweisen müssen. Der Kläger trägt also nicht immer die volle Beweislast.

Kategorien:Juristerei Schlagworte: ,

Lohnt sich für Volljuristen eine Rechtsschutzversicherung?

2011/12/06 6 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Vorgestern wurde ich gefragt:

Lohnt sich für einen Volljuristen denn eine Rechtsschutz?

Kurz und gut: ja.

Wer etwa vor dem Landgericht einen Rechtsstreit führen möchte, der muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Das gilt selbst für Richter am Landgericht und sogar für Jura-Professoren mit Schwerpunkt Zivilprozessrecht, die aus dem Stegreif über jedes noch so abseitige ZPO-Problem referieren könnten.

Aber auch für Rechtsanwälte ergibt eine Rechtsschutzversicherung Sinn. Zwar können sie sich, um bei dem Beispiel des Landgerichts zu bleiben, selbst vertreten. Manchmal sprechen jedoch gute Gründe dafür, auf die Selbstvertretung zu verzichten. Wer 30 Jahre lang nur als Strafverteidiger gearbeitet hat und nun in einen komplexen zivilrechtlichen Streit mit allerlei prozessrechtlichen Stolperfallen verwickelt wird, ist gut beraten, auf das Wissen und die Erfahrung eines privatrechtlich orientierten Kollegen zurückzugreifen. Manchmal ist auch eine durch den Mangel an persönlicher Betroffenheit sichergestellte Distanz erforderlich, um einen Rechtsfall sachgerecht zu bearbeiten.

Doch der mit Abstand wichtigste Grund, warum ich finde, dass auch Volljuristen eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollten, und warum ich selbst eine habe, ist ein anderer: Keine noch so tolle Qualifikation kann mir das Kostenrisiko eines Rechtsstreits nehmen. Wer vor Gericht verliert, trägt neben den Anwaltskosten der Gegenseite auch die Gerichtskosten. Das kann schnell sehr teuer werden, zum Beispiel wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Ich kann mich spontan an keinen Fall erinnern, in dem der Gutachter keinen wenigstens vierstelligen Euro-Betrag erhalten hätte.

Wer in Sachen Rechtsschutzversicherung vor allem diese Kosten (eines gerichtlichen Verfahrens) im Blick hat, der kann sich über einen neuen Tarif der ARAG freuen. Er heißt Basis-Rechtsschutz, umfasst Privat-, Arbeits-, Verkehrs- und Mietrechtsschutz, sieht im Schadensfall keine Selbstbeteiligung vor und deckt nur die Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen ab. Mit knapp 11,00 Euro für Singles und 13,00 Euro für Familien ist eher entsprechend günstig. Mir kommt es vor, als sei er speziell auf meine Bedürfnisse zugeschnitten. Ich werde abschließen.

Eine Absurdität ersten Ranges

2011/12/05 2 Kommentare

(Für Juristen)

Irgendwo in den unendlichen Weiten des Internets gibt es ein Forum, in dem jedermann jede beliebige Rechtsfrage stellen darf und mit etwas Glück Antwort von einem freilaufenden Juristen erhält. In eben diesem Forum erkundigte sich gestern ein Jedermann danach, welche Rechte die deutschen Gesetze dem Besitzer einer Sache zubilligen. Mit „Besitz“ meinte er Eigentum.

Was zunächst nach einer harmlosen Frage klang, entpuppte sich heute als Absurdität ersten Ranges. Der Jedermann ist verschuldet, aber Eigentümers eines Hausgrundstückes, und nun befürchtet er die Eintragung einer Zwangshypothek. Darum möchte er sich ins Ausland absetzen und sein offenbar vorhandenes Vermögen mitnehmen. Um dieses Vermögen vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen, hat er sich einen ganz, ganz raffinierten Plan ausgedacht: Er will sein Haus abreißen (oder abbrennen lassen).

Ja, verehrte Kollegen, Sie haben richtig gelesen: Der Abriss des Hauses soll das Vermögen vor der Zwangsvollstreckung retten. Denn, so die Logik, wenn die Hypothek erst einmal besteht, dann muss der Jedermann sie abbezahlen, auch wenn er sich im Ausland aufhält, während das für die persönliche Schuld nicht gilt. Wenn nun aber das Haus erst einmal abgerissen ist (oder abgebrannt), dann kann es auch nicht mehr mit einer Hypothek belastet werden.

Vergessen Sie alles, was Sie über die Hypothek zu wissen glaubten. Geben Sie die Idee auf, dass es sich hierbei um eine dingliche Belastung handelt. Lassen Sie den Irrglauben hinter sich, das Grundstück selbst sei die belastete Sache. Lernen Sie, dass man persönliche Forderungen nur im Inland begleichen muss. Begreifen Sie endlich, dass eine Hypothek nicht nur abbezahlt werden kann, sondern, selbst wenn man sich im Ausland aufhält, auch muss. Raten Sie künftig allen Mandanten und sonstigen Fragenden dringend dazu, das eigene Haus abzufackeln, damit die Schulden nicht ins Unermessliche steigen. Wenn so eine Hypothek erst einmal eingetragen ist, wird man der Schulden nicht mehr Herr. Und ehe das Grundstück in die Zwangsversteigerung geht, wo der Kaufpreis dann nur einen Teil der Schulden tilgt, ist es besser, gleich ganz von vorn anzufangen, im Ausland natürlich und zwar haus- und schuldenfrei, wobei die Schuldenfreiheit auf der Hausfreiheit aufbaut.

Schade, dass ich keinen Alkohol mag. Heute Abend würde ich mir gern einmal so richtig die Kante geben.

Fahrlässigkeit und Haftpflichtversicherung

2011/12/04 1 Kommentar

(Für Nichtjuristen)

Da hätte mich ein Freund neulich fast auf eine gute Idee gebracht, als er fragte, ob eine Haftpflichtversicherung auch dann greift, wenn dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein Versicherer, der in diesem Fall nicht einstandspflichtig ist, ist fein raus, denn wenn der Versicherungsnehmer, der einen Schaden anrichtet, dabei nicht einmal fahrlässig handelt, dann hat der Geschädigte gegen ihn keinen Anspruch, und also muss der Versicherer seinen Versicherungsnehmer von keinem Anspruch freistellen. Eine grandiose Geschäftsidee, wenn man die Leute überzeugen kann, trotzdem eine Versicherung abzuschließen (hier könnte das Problem liegen).

Natürlich gelten für das Erfordernis der Fahrlässigkeit Einschränkungen. Wer zum Beispiel so etwas Gefährliches wie ein Atomkraftwerk betreibt, der haftet für dadurch verursachte Schäden verschuldensunabhängig. Eine solche sog. Gefährdungshaftung trifft sehr viele Bundesbürger. Zwar hält sich die Zahl der Atomkraftbetreiber arg in Grenzen. Aber ein Auto haben viele, und der Halter eines Autos (nicht der Fahrer!) ist dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ebenfalls verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet.

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