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Archiv für Oktober 2011

Geschützt: Guter Anwalt, schlechter Anwalt

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Kategorien:Privates

dejure.org: Paragrafen und mehr

2011/10/28 3 Kommentare

(Für Juristen)

Die Inhalte vieler der im Internet verfügbaren Lexika, Enzyklopädien und Datenbanken sind über die Google-Suche erreichbar. Es ist zum Beispiel nicht nötig, erst The Internet Movie Database (IMDb), eine große Filmdatenbank, aufzurufen, um dort dann nach einem bestimmten Film zu suchen; gibt man diesen Film als Suchbegriff bei Google ein, bekommt man unter anderem den direkten Link zum entsprechenden Eintrag in der IMDb ausgeworfen. Auch mit Wikipedia-Einträgen funktioniert das ganz hervorragend.

Moderne Browser, sicher weiß ich es allerdings nur von Chrome, verlangen auch nicht, dass man erst die Google-Seite aufruft, bevor man einen Suchbegriff eintippen kann. Es ist vielmehr möglich, die multifunktionale Adresszeile als Suchfeld zu benutzen (die bei Chrome darum nun Omnibox heißt). Wer sich etwa einen bestimmten Gesetzesparagrafen ansehen möchte, der muss hier nur eine entsprechende Eingabe vornehmen (etwa: 128 HGB) und diese mit der Eingabetaste bestätigen, um sofort diverse Seiten aufgelistet zu bekommen, auf denen diese Vorschrift nachgelesen werden kann.

Die ersten Einträge bei einer Paragrafen-Suche führen regelmäßig zu dem Angebot von dejure.org und dem des Bundesjustizministeriums gesetze-im-internet.de. Ersterem ist unbedingt der Vorzug zu geben. Erstens wird hier auch gleich die systematische Stellung der Norm erläutert (also in welchem Buch, Abschnitt, Titel usw. diese steht). Zweitens ist es möglich, mit Mausklick zur vorherigen oder nächsten Vorschrift zu springen; und wir Juristen wissen ja alle: Ein Blick zu den Nachbarparagrafen derjenigen Vorschrift, die wir für maßgeblich halten, ist obligatorisch. Drittens wird die Norm um Hinweise zu Rechtsprechung, Literatur und Querverweisen ergänzt. Besser kann eine kostenlose juristische Paragrafen-Datenbank kaum sein. Ich verlinke dejure.org darum ab sofort als empfehlenswerten Link für alle, die sich mit der Juristerei beschäftigen.

Kategorien:Juristerei Schlagworte: , ,

Geschützt: Schlüsselerlebnis

2011/10/16 Auch die Kommentare sind durch das Passwort geschützt.

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Kategorien:Privates

Von einem Verein, der seine eigene Satzung als Einziger nicht versteht

2011/10/08 3 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Die Satzung eines in Oldenburg ansässigen Vereins schreibt vor, dass derselbe nur von mindestens zwei seiner drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden kann. Eines schönen Tages beschließt der dem Vorstand nicht zugehörige Budgetassistent des Vereins, fortan Personalbevollmächtigter zu sein. Als er einem Angestellten des Vereins den Arbeitsvertrag kündigt, bittet mich Letzterer um Rat.

Ich befrage mein Gehirn, dort die Abteilung für juristische Probleme, und erläutere Folgendes: Eine nicht durch Vertretungsmacht gedeckte Kündigung ist unwirksam. Da aber der Angestellte nicht sicher ausschließen kann, dass der die Kündigung Erklärende Voll- und damit auch Vertretungsmacht hat, und da dem Angestellten diese Ungewissheit nicht zuzumuten ist, stellt das Gesetz eine kluge Regel auf. Danach ist auch eine durch Vollmacht gedeckte Kündigung unwirksam, wenn diese Vollmacht nicht durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde belegt und die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird. Der Angestellte folgt meiner Empfehlung und weist die Kündigung zurück.

Alsbald geht die nächste Kündigung ein. Diese ist von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Da der Verein aber ja nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten werden kann, ist auch diese Kündigung unwirksam. Wirksam wäre sie nur, wenn der Unterzeichner nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied, sondern mit Vollmacht handeln würde. Da er aber keine Vollmachtsurkunde vorlegt, stellt der Angestellte die Unwirksamkeit auch dieser Kündigung durch Zurückweisung sicher.

Der Verein scheint sich dafür nicht sonderlich zu interessieren und hält die Sache für erledigt. Der Angestellte erhebt, nachdem er die dreiwöchige Frist aus taktischen Gründen fast völlig ausgeschöpft hat, Kündigungsschutzklage. In der Klageschrift führt er aus, dass und wieso die beiden Kündigungen unwirksam sind. Er und ich rechnen damit, dass der Verein diese Argumente versteht, die Unwirksamkeit der Kündigungen einsieht und eine dritte Kündigung schickt. Doch nichts geschieht. Ein großes Rätsel! Haben wir etwas übersehen? Oder ist der Verein tatsächlich nicht in der Lage, den Ausführungen der Klageschrift zu folgen? Muss er nicht wenigstens seine eigene Satzung kennen? Jeder Tag, den der Verein ohne wirksame Kündigung verstreichen lässt, kostet diesen bares Geld. Denn das Arbeitsverhältnis und damit der Gehaltsanspruch des Angestellten bestehen ohne wirksame Kündigung ja fort.

Der mit Spannung erwartete Termin vor dem Arbeitsgericht Oldenburg gibt Aufschluss, lässt mich aber trotzdem ratlos zurück. Auf der Beklagtenseite erscheinen ein Vorstandsmitglied und der Budgetassistent Personalbevollmächtigte von eigenen Gnaden. Da der Verein aber ja, was außer dessen Mitgliedern inzwischen alle wissen, nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten werden kann, und da die Herren auch nicht bevollmächtigt sind, ist der beklagte Verein in den Augen des Gesetzes nicht anwesend.

Das Gericht weist die Vereinsmitglieder auf diesen Umstand hin. Die jedoch zeigen sich ganz unbeeindruckt und setzen zu allerlei pseudojuristischen Ausführungen an. Schon früher sei der Verein ob des Verhaltens des Angestellten zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Das ist erstens nicht wahr und zweitens schon deshalb bedeutungslos, weil eine außerordentliche Kündigung nicht erfolgt ist. Die Ausführungen zu dem angeblich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Verhalten des Klägers und zum, wie die Vereinsmitglieder es nennen, „Tatbestand der Probezeit“, der ebenfalls zur Kündigung berechtige, lässt die Richterin nicht zu. Zum einen spielt all das für die Klage keine Rolle, denn es mangelt ja an durch Vertretungsmacht gedeckten Kündigungserklärungen, so dass es auf Kündigungsgründe nicht ankommt. Zum anderen haben die anwesenden Vereinsmitglieder mangels Vertretungsmacht kein Recht, für den Verein zu sprechen. Das Gericht erlässt daher auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil.

Nun hat der Verein immerhin so viel verstanden, dass er keinen Einspruch einlegt, sondern dem Angestellten eine weitere und diesmal sogar wirksame Kündigung zugehen lässt. Auch das Gehalt, das dem Arbeitnehmer noch zusteht, weil er bis zur dritten Kündigung bzw. bis zum Ablauf der daran anknüpfenden Kündigungsfrist noch angestellt war, zahlt der Verein nach.

Zu Ende ist die Geschichte damit leider nicht. Es bereitet dem Verein nun offenbar erhebliche Schwierigkeiten, den Anspruch seines ehemaligen Angestellten auf ein Arbeitszeugnis zu erfüllen. Eine weitere Klage ist zum Greifen nah.

Norm: § 174 BGB.

Elizabeth I – The Virgin Queen: das englische Original

Elizabeth I – The Virgin Queen: Auf den Tag genau vor einem Jahr habe ich diesen Film hier in den höchsten Tönen gelobt. Bald darauf habe ich die Vorgeschichte veröffentlicht, um dem geneigten Leser alles Wissen an die Hand zu geben, das einen optimalen Einstieg in die Handlung ermöglicht.

Mittlerweile habe ich die Originalfassung bestellt und angesehen, die um einiges länger dauert als die synchronisierte Version. Die zusätzlichen Szenen und Einstellungen halte ich für mehr oder weniger entbehrlich, aber wer diesen Film wirklich liebt, der kommt an der längeren Originalfassung kaum vorbei. Die einzige Szene in der deutschen Version allerdings , bei der eine ganz offensichtliche Lücke klafft und den Zuschauer irritiert, ist auch im englischen Original nicht anders.

Elizabeth I – The Virgin Queen, meiner Empfehlung für diese Glanzleistung der BBC möchte ich hiermit noch einmal Nachdruck verleihen. Allerdings muss ich auch einräumen, dass das erste Viertel besser ist als das zweite, das zweite besser als das dritte und das dritte besser als das vierte, so dass die Freude beim Sehen stetig sinkt.

Populärer Rechtsirrtum: Eltern haften für ihre Kinder

2011/10/04 1 Kommentar

(Für Nichtjuristen)

Kein deutsches Gesetz schreibt vor, dass Eltern für ihre Kinder haften. Richtet ein Minderjähriger einen Schaden an, etwa indem er eine fremde Sache beschädigt, so ist er dem Geschädigten selbst zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Gilt der Minderjährige als für den Schaden nicht verantwortlich, zum Beispiel weil er noch keine sieben Jahre alt ist, geht der Geschädigte leer aus.

Das berühmte Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ ändert an der Rechtslage nichts. Wenn irgendwer irgendwann irgendwo ein Schild aufhängt, auf dem steht: „Wer dies liest, schuldet dem Eigentümer dieses Schildes 1.000,00 Euro“, dann ist ja auch das völlig bedeutungslos.

Wohlgemerkt kann der Geschädigte die Eltern in Anspruch nehmen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Anknüpfungspunkt der Haftung ist dann aber das eigene Verschulden der Eltern und nicht das des Kindes. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine juristische Spitzfindigkeit. Ein von einem Kind oder Jugendlichen verursachter Schaden lässt nämlich keineswegs den zwingenden Schluss zu, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Gleichsetzung von Schaden und Aufsichtspflichtverletzung verbietet sich.

Zudem führt selbst eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht zwingend zu einem gegen diese gerichteten Schadensersatzanspruch. Das Gesetz schreibt vor, dass die Haftung entfällt, wenn der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflicht eingetreten wäre.

Kinder haften übrigens für ihre Eltern. Denn Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder, und das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters muss man sich zurechnen lassen. Doch das ist eine andere Geschichte.

Normen: §§ 831, 828, 1629, 278 BGB.

YouTube-Videos in WordPress-Blog einfügen

Den ganz besonders aufmerksamen Lesern meines Blogs ist sicher nicht entgangen, dass ich hier gestern fünf YouTube-Videos veröffentlicht habe. Da man als WordPress-User schnell versucht ist, den Einbettungscode, den YouTube bereitstellt, in das HTML-Fenster für neue Artikel zu kopieren, und da dieser Vorgang nicht nur umständlich, sondern auch noch fehleranfällig ist (weil WordPress den Code nämlich nicht versteht und gnadenlos kürzt und unbrauchbar macht, wenn man auch nur einmal in die visuelle Ansicht wechselt), möchte ich kurz erläutern, wie schnell und einfach doch alles geht.

Man öffne sein Dashboard und wähle unter Einstellungen den Menüpunkt Mediathek. Dort setze man ein Häkchen für Wenn möglich, bette die Medieninhalte von einer URL direkt auf die Seite ein. Zum Beispiel: Links zu Flickr und YouTube. Unter Umständen ist das Häkchen sogar schon gesetzt. Wenn man nun ein YouTube-Video einbetten möchte, kopiere man bei YouTube die URL, die zu diesem Video führt, und füge sie bei WordPress unmittelbar in den Artikel ein. Das funktioniert sogar in der visuellen Ansicht und ist dann auch schon alles. Im Blog wird nicht die URL, sondern das Video angezeigt. Leichter geht’s nicht!

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Red Dead Redemption

2011/10/01 2 Kommentare

Vor gut zwei Jahren habe ich zum ersten Mal eine XBOX 360 im Einsatz gesehen. Obwohl ich technikaffin und mit elektronischem Männerspielzeug aufgewachsen bin, lasse ich mich von solchen Dingen leicht begeistern, und begeistert war ich auch von dem, was ich nun sah. Die Entwicklungen der Computerspiele, denen ich rund 15 Jahre lang kaum Beachtung geschenkt hatte, waren enorm.

Mittlerweile bin auch ich stolzer Besitzer einer XBOX 360. Seither reite ich fast täglich mit meinem Pferd durch den Wilden Westens und kämpfe darum, meine Familie zurückzubekommen, die man entführt hat, um mich zu erpressen. Ich lerne dabei allerlei Ortschaften und Menschen kennen, helfe, wo ich gebraucht werde, gehe auf die Jagd, stelle Gesetzlose, spiele Karten und tue noch vieles mehr.

Red Dead Redemption heißt das Spiel, mit dem ich in diese Welt eintauchen kann, und auch Red Dead Redemption begeistert mich total! Auf einem Gebiet von beachtlicher Größe, das überwiegend in den USA, teilweise auch in Mexiko liegt, kann ich mich frei in alle Richtungen bewegen, ohne dabei an irgendwelche Wege gebunden zu sein. Die Tageszeiten und Wetterlagen tragen ihren Teil dazu bei, dass fast jeder Moment etwas Einmaliges ist. Trotz des Detailreichtums, über den ich auch nach mehreren Monaten noch immer staune, zumal ich noch immer weitere Details entdecke, gibt es in dem Spiel nur selten Fehler. Fast alles wird korrekt dargestellt, obwohl jeder Zustand einer Sache und jeder Zustand einer Person von so vielen Faktoren und nicht zuletzt auch von meinem eigenen Verhalten abhängt. Toll gemacht und darum eine klare Kaufempfehlung von mir!

Kategorien:Rezensionen, Technik Schlagworte: ,
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