Populärer Rechtsirrtum: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
(Für Nichtjuristen)
Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, stimmt nur bedingt. Das Strafgesetzbuch sagt:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Weiter heißt es:
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Beispiel: T will bei Dunkelheit mit einem Gewehr auf eine Vogelscheuche schießen. In Wahrheit handelt es sich bei dieser um den unansehnlichen O, der tödlich getroffen zu Boden sinkt.
Sowohl Totschlag als auch Mord setzen voraus, dass ein Mensch getötet wird. Dieser Umstand gehört damit zum gesetzlichen Tatbestand. Da T vorliegend nicht weiß, dass er auf einen Menschen schießt, kennt er einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Folglich handelt er ohne Vorsatz und kann darum nicht wegen Totschlags oder gar Mordes bestraft werden. In Betracht kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, so dass die Unkenntnis insoweit also lediglich vor der Strafe für eine Vorsatztat schützt. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann aber nur erfolgen, wenn T auch wirklich fahrlässig handelt. Es gibt zudem diverse Taten, die nur vorsätzlich begangen die Strafbarkeit begründen. Eine fahrlässige Sachbeschädigung etwa ist immer straffrei, weil das Gesetz sie nicht pönalisiert.
Unwissenheit kann somit sehr wohl vor Strafe schützen.
Anders liegt es, wenn sich die Unwissenheit auf die strafrechtliche Würdigung des Tuns bezieht: Der Täter weiß um die Umstände, die zu einem gesetzlichen Tatbestand gehören, er weiß aber nicht, dass es diesen Tatbestand gibt. Dazu heißt es im Gesetz:
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe […] gemildert werden.
Wer ohne Schuld handelt, macht sich ebenfalls nicht strafbar. Schuldloses Handeln liegt aber nur vor, wenn der sog. Verbotsirrtum unvermeidbar ist. Vermeidbar ist er, wenn das Unrecht für den Täter erkennbar ist, er über die potenzielle Rechtswidrigkeit also zumindest nachdenken und sich erkundigen müsste. Mein erster Professor im Strafrecht brachte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum folgendes
Beispiel: Ein Italiener schießt in Deutschland Singvögel, weil er davon ausgeht, dass dies wie in seinem Heimatland erlaubt ist.
Ein Verbotsirrtum führt fast nie zur völligen Straflosigkeit. Insoweit stimmt es also: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Für das Recht der Ordnungswidrigkeiten gilt das hier für das Strafrecht Gesagte analog.
Normen: §§ 15-17 StGB; 10 f. OWiG.
Naja, das mit dem Verbotsirrtum gibt es in der Realität doch nicht.
Uns wurde vom OLG vorgehalten, dass, so man die Strafbarkeit nicht dem Gesetz selbst entnehmen kann, der Körner kommentiert, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist, man zumindest ein juristisches Gutachten hätte einholen können, um Sicherheit zu erlangen. Mit diesem Argument, man kann ein Gutachten einholen, ist wohl jeder Verbotsirrtum vermeidbar. Außer…. man braucht kein Gutachten, da man selbst Jurist ist, da man dann davon ausgehen muss, genügend Sachkenntnis zu haben. Somit können nur Juristen einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum unterliegen.
Der BGH geht sogar noch weiter und argumentiert in einem anderen Punkt, dass ein Irrtum gerade dann vermeidbar ist, wenn bisherige Ermittlungen stets eingestellt wurden, weil allein aus der Tatsache, dass es Ermittlungen gab, gefolgert werden kann, das Strafbarkeit vorliegt.
Die Laienlogik sagt sich aber, STA hat 3x geprüft, es wurde immer nach 153 eingestellt, somit liegt wohl keine Strafbarkeit vor.
Wieso sollte man von einer Einstellung nach § 153 StPO auf die Straflosigkeit schließen? Straflosigkeit muss doch zur Einstellung nach § 170 II StPO führen. Im Übrigen stimmt es natürlich, dass ein Verbotsirrtum nur in sehr engen Grenzen als unvermeidbar gilt. Das finde ich aber auch richtig so.
“Da T vorliegend nicht weiß, dass er auf einen Menschen schießt,…” … weiß er nicht? Sagt wer? Er? Es ist meiner Meinung nach – abseits jeder Juristerei – ein ziemliches Problem nachzuweisen, dass man etwas NICHT weiß. Wer hintert T daran, im vollen Bewusstsein der Tatsache, dass er soeben eine Vorsatzhandlung begeht, für die er sich möglicherweise erst Waffe und Munition beschafft hat, im Nachhinein zu behauten, er habe nicht gewusst, dass er nicht auf die Vogelscheuche schieße?
Wer will ihm wie das Gegenteil nachweisen.
Obwohl mir als Laien des juristischen Terrains ein Beispiel angenehmer wäre, welches weniger abstrakt und/oder konstruiert wirkt. Auch wenn das den Nimbus des Zirkels der Juristen ankratzen würde.
Oder gab es tatsächlich einen T, welcher des Nachtens eine wehrlose Vogelscheuche entleiben wollte? Dann wäre hier psychologische Behandlung angeraten gewesen.
In sofern bin ich nach wie vor der Meinung, dass die Phrase “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” durchaus ihre Gültigkeit behält, selbst wenn eine Konstellation wie oben durch Paragraphen und erfolgte Rechtsprechung gestützt wird.
Allerdings gehöre ich nicht zu den unbelehrbarsten, wer also einen Versuch wagen möchte…
Mein Beispiel spielt in der Dunkelheit. T verwechselt sein Opfer mit einer Vogelscheuche, weil sein Auge ihn täuscht. Das ist kein Fall für eine psychotherapeutische Behandlung. Wäre es einer, würde sich an meiner Darstellung aber auch nichts ändern.
Beweisfragen spielen bei der rechtlichen Würdigung eines abstrakten Sachverhaltes keine Rolle. Wenn sich der Fall so abspielt wie von mir dargelegt, dann handelt T nicht vorsätzlich. Die Aussage, dass ihn das vor Strafe schützt, bezieht sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung. Wie die Ermittlungsbehörden und das Gericht den Fall beurteilen, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Allerdings irrst du mit der Annahme, T müsse hier irgendetwas beweisen. In dubio pro reo. Außerdem darf man nicht vorschnell davon ausgehen, dass etwas schlechthin nicht zu beweisen sei. Für innere Tatsachen wie den Vorsatz scheint das Beweisproblem zwar nahe zu liegen, es ist aber nicht mit Unmöglichkeit gleichzusetzen. Das ist ein Thema für sich.
Wie sich die Verwechslung beweisen ließe, spielt für mein Beispiel ergo keine Rolle. Bevor man sich mit Beweisfragen beschäftigt, muss man die Rechtslage klären, denn erst diese lässt zu Tage treten, auf welche Beweise es überhaupt ankommt.
Abstrakte und konstruierte Fälle haben in der rechtswissenschaftlichen Lehre eine große Tradition. In den Beispielfällen des Jurastudiums gehören oftmals unerkannt Geisteskranke zu den Protagonisten. Das hat einen einfachen Grund: Ihre Rechtsgeschäfte sind mangels Geschäftsfähigkeit unwirksam. Man kann sich gleich auf die Rechtsfolgen stürzen, etwa im Bereicherungsrecht oder im sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. In der Rechtspraxis liegen der Unwirksamkeit der Reschtsgeschäfte dann meist komplexere Probleme zugrunde, z.B. eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die aber in einer Vorlesung zum Bereicherungsrecht keine Rolle spielt und nicht detailliert behandelt werden kann.