Populärer Rechtsirrtum: Notwehr muss verhältnismäßig sein
(Für Nichtjuristen)
Das ist – so – nicht richtig. Das Strafgesetzbuch sagt:
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der erste Satz bedeutet, dass eine Tat, für die man grundsätzlich bestraft würde, ausnahmsweise erlaubt und damit straffrei ist.
Beispiel: T bedroht das Leben des O mit einem Messer. O zückt eine Pistole und erschießt T, um sein eigenes Leben zu retten.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist, dass die Tat
geboten
und
erforderlich
ist. Von Verhältnismäßigkeit aber ist im Gesetzestext keine Rede.
Was bedeutet das – und was nicht? Zunächst einmal findet im Rahmen der Notwehr keine Güterabwägung statt. Notwehr ist unbeschadet der anderen Erfordernisse, die das Gesetz aufstellt, auch dann gegeben, wenn das durch die Notwehrhandlung verletzte Rechtsgut des Angreifers höher wiegt als das, welches durch seinen eigenen Angriff gefährdet wurde.
Beispiel: T versucht, O zu bestehlen. O streckt T mit Fäusten nieder, um den Diebstahl zu verhindern. Eine andere Möglichkeit steht ihm auf Grund der konkreten Umstände nicht zur Verfügung.
Dürfte O den T hier nicht schlagen, so wäre er von Gesetzes wegen gezwungen, die Eigentums- und Gewahrsamsverletzung durch O dulden. Das kann nicht richtig sein. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Wohl muss die Gewaltanwendung wie auch jede andere Notwehrhandlung erforderlich sein. So will es das Gesetz. Erforderlich ist eine Handlung, die geeignet ist, den rechtswidrigen Angriff sicher zu beenden; stehen mehrere solcher Handlungen zur Verfügung, so muss das relativ mildeste Mittel gewählt werden, also das, welches bei dem Angreifer den geringsten Schaden anrichtet. Dieser Aspekt kommt noch am ehesten einem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nahe, ist aber eben nicht dasselbe.
Gewisse Einschränkungen ergeben sich noch unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit. Dazu gehört auch ein ganz besonders krasses Missverhältnis zwischen dem durch den Angreifer bedrohten Rechtsgut und dem Rechtsgut des Angreifers, das durch die Notwehrhandlung Schaden nimmt.
Beispiel: Kinder stehlen Kirschen von einem Baum. Der Eigentümer des Baumes schießt mit einem Gewehr auf sie.
In diesem Fall mangelt es allerdings auch schon deswegen an der Gebotenheit, weil Notwehr gegenüber Kindern nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Auch dürfen die Einschränkungen, die sich aus der Gebotenheit ergeben, nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Güterabwägung grundsätzlich gerade nicht stattfindet. Wer einen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut verübt, der muss sich grundsätzlich eine Verteidigung in jeder Intensität gefallen lassen, wenn sie geboten und erforderlich ist.
Norm: § 32 StGB.
Blöd nur das die Richter,
regelmässig davon ausgehen
das man ja auch hätte wegrennen können.
Ausser natürlich man ist Polizist,
dann bleibt die Notwehr auch dann statthaft
wenn 8 ausgebildete Polizieschläger
einen mit einem Butterbrotmesser “bewaffneten”
Jungen mit ein paar dutzend Schüssen hinrichten.
mfg
yb
Niemand muss weglaufen. Man hat das Recht, sich dem Angriff zu stellen. Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
Hm, da klangen die Worte der Richter aber deutlich anders, als ich Sitzungsvertreter war. Und die der Staatsanwälte erst recht.
Und war da nicht letztens wieder ein OLG-Urteil, bei dem das Notwehrrecht mal wieder eingeschränkt wurde? So a la “man muss warnen bevor man eine Waffe benutzt”. Natürlich dogmatischer Dünnpfiff, aber leider rechtsrealität.
Selbst die Einschränkungen bei diesen angeblichen krassen Missverhältnissen können kaum aus dem Wortlaut begründet werden. Denn die Gebotenheit kann sich schon sprachlich nur aus der Erforderlichkeit zur Rechtsgutverteidigung herleiten. Diese nimmt aber eben keine Rücksicht auf irgendeine verkappte Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Ich lasse das mal als Hinweis darauf stehen, dass auch in der Justiz Leute arbeiten, die nicht genügend Rechtskenntnisse haben. Das will ich auch keineswegs bestritten haben.
Ich muss meinen Vorgängern leider zustimmen, zu 50% aus eigener Erfahrung, zu 50% aus den Erfahrungen und Berichten Dritter.
Wie oft musste ich schon miterleben das Menschen vor Gericht in Tränen ausgebrochen sind weil sie sich dafür entschuldigen mussten ihr Leben verteidigt zu haben.
Beispiele gefällig?
Messer an der Kehle, der Bedrohte tritt dem Täter mehrmals in die Genitalien. Als der nicht aufhört nimmt er einen Stein zur Hilfe und schlägt dem Täter diesen auf den Kopf. Resultat: Anklage wegen schwerer Körperverletzung.
Begründung: Ein Wegstossen des Messers hätte gereicht. Auch wenn der Täter größer ist und kräftiger rechtfertigt das nicht den Einsatz gefährlicher Gegenstände.
Opfer hat eine Pistole vor der Brust, steht mit dem Rücken zur WAnd. der BEdrohte schafft es die Pistole wegzuschlagen und mit einem Bruch der Nase des Täters dafür zu sorgen das dieser in die Knie geht und die Pistole liegen lässt. Der BEdrohte nimmt die Pistole an sich, läuft weg, zur Polizei. Resultat: Anklage wegen schwerer Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung sowie illegaler Transport einer Schusswaffe.
Begründung: Ein Wegschlagen und dann Weglaufen hätte ausgereicht. Weder musste dem Angreifer die Nase gebrochen werden, noch hatte der Bedrohte das Recht die Waffe an sich zu nehmen. Das er die Polizei rief ist dabei unerheblich.
Ich weiss nicht wie Gerichte und Staatsanwalten denken aber wenn es um Notwehr geht gehen die wohl von sonst was aus. Mehr als Realitätsverlust. Nach dem Motto “Man kann doch über alles reden. Nur weil man bedroht ist heisst das nicht das man mit Gewalt sein Leben schützen darf.”
Das von Malte erwähnte Urteil wurde vor kurzem im Blog “andere Ansichten” veröffentlicht.
Ein paar ähnliche Geschichten habe ich auch schon gehört.
Allerdings meine ich, dass die Richter seit einiger Zeit diesbezüglich sensibler reagieren und öfter eine Notwehr erkennen, während bislang einfach nur zwischen Geschädigten und Schädiger unterschieden wurde, ohne Rücksicht auf eine eventuelle Notwehrsituation.
Das kommt vielleicht auch durch mehrere U-Bahn Schlägereien, die eine hohe Aufmerksamkeit erreichten.
“Der Angeklagte ist weder ein Held noch ein Märtyrer“, sagte Staatsanwältin Elisabeth Ehrl. „Er ist ein Täter und sonst nichts.“ — Doch, Frau Ehrl – er ist das vor allem das OPFER einer Justiz, die nicht nachvollziehbare Urteile fällt. Genau so machen Sie aus unbescholtenen Bürgern vorbestrafte “Kriminelle”. Von ganzem Herzen wünsche ich Ihnen, in genau die gleich Situation zu kommen – vielleicht macht’s ja dann mal KLICK im Kopf!”
http://www.tz-online.de/nachrichten/muenchen/notwehr-zugestochen-student-endlich-wieder-frei-meta-523182.html
Richti
Richtig, genau das wünsche ich meiner Strafkammer, dem xxx-vorbestraften Schläger, wenn diese 3.o Promille hat, nachts über den Weg zu laufen…….www.helmutkarsten.de
Und wenn schon: “Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr, aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft” § 33 StGB.
Man kann meine HP am Namen anklicken.
Kommentare: Leipziger, Notwehr/Verfahrensrechtliches: RN 289,
“Der Angeklagte muss sich auf Notwehr nicht berufen, vielmehr ist das Gericht im Strafverfahren verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind (BGH NStZ 1984 20, 21 m. Anm. Rengier)”
“Ich kann Sie doch vor dem (Schläger) nicht schützen, so der Haftrichter – als er mir den Haftbefehl überreichte. Der Schläger war 24 mal (meist Gewalttaten) vorbestraft, mit offenen Verfahren wg. Gewaltdelikten. Ich bin nicht vorbestraft (gewesen). weiter Kommentare LEIPZIGER,
“Solange Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist, fehlt auch der dringende Tatverdacht i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für einen Haftbefehl (s. nur Schlothauer StV 1996 391, 393f m.w.N.)”
RN 290 “Auch für die Tatsächlichen Umstände der Notwehr gilt der Grundsatz IN DUBIO PRO REO, in vollem Umfange (BGHSt 10 373, 374)
Jetzt sind Sie dran, googeln Sie meinen Namen!
Solange wir Täter in der Form schützen und Bewaffnung in der Form möglich und erlaubt ist, brauchen wir uns nicht zu wundern!!!!!
Die ganze Politk und die Rechtssprechung hat versagt.
Inn Deutschland gilt eindeutig täterschutz vor Opferschutz!
Denn den Rechtsanwälten welche die Räter verteidigen sind die Opfer Scheiwßegal.
Sie haben in Deutschland den wilden Westen geschaffen!!!
Einen rechtsleeren Raum, in dem alles erlaubt ist!
Das Leid der Oüfer ist diesen Rechtsnwälten scheiß egal, ich denke dass es Ihrem Ruhm dient und dass sie mindestens genauso patholgisch wie die Täter sind.
Sonst hätte man auch Naziverbrecher ect. bestraft.
Hier in diesem Land scheint kein Mensch für irgenwas v erantwortlich zu sein.
Eine Politik die Gwewalt in der Form toleriert – fei nach dem Motto alles ausleben, braucht sich nicht zu wundern.
Sie hat auch kein Interesse am Fortbestand Ihres Landes.
Es intgeressiert niemanden. Das dadurch weder eine Aufbau sondern nur Zerstörung stattfindet ist kalt.
In Endkonsequenz ist allein die Verteidigung dieser Straftaten ein Hohn,
Diese Menschen bei denen alles erlaubt ist, die sowas auch noch vor Gericht verteidifgen, haben selbst kein Unrechtsbewußtsein, sonst würden sie gar nicht solche FREISCHEINE ausstellen!
Vom Lebensgefühl mist es für mich so dass wir wie im wilden WEsten und mitten unter der Mafia leben.
Damit sind auch alle nach der Wiedervereinigung hochgekommen.
Mit sozialer Marktwirtschafzt hat das so oder so nichts zu tun.
Es ist Raubtierkapitalismus um zu bezahlen!
In welchem kranken Geist auch die Kinder erzogen werden, sieht man ja in den Medien!
Es wird um den heißen Brei rumgeredet, aber selbst den politikern fehlt die Kompetenz.
Aber Ihre Pensionen und Ehrenpensionen sind sicher, aber nicht das weitereFortbestehen der Opfer.
Ein Rechtsanwalt der dafür noch Geld kiregt dass ihm Opfer egal sind, ist kein Rechtsanwalt sondern genauso ein Rechtsbrecher wie die Täter, da sein geistige Gesinnung da zum Ausdruck kommt.
ich als Anwalt würde es gar nicht entscchuldigen oder rechtfertigen!
Ich würde sagen, “Ich kann Sie doch nicht dafür schützen, dass Sie dafür bestraft werden dass sie Kriminell geworden sind!”
Auch die ganzen Verjährungsfristen, egal was Menschen angestellt haben, ich würde weder als Politiker noch als Rechtsanwalt dieser Colleur weiter ein Auge zubekommen.
Es drückt auch die ganze Menschenverachtung in der wir leben aus!
Ariadne,
die Meinung “Inn Deutschland gilt eindeutig täterschutz vor Opferschutz!
Denn den Rechtsanwälten welche die Räter verteidigen sind die Opfer Scheiwßegal.”
ist in ihrem ersten Teil eher richtig als falsch.
Den zweiten Satz würde ich überhaupt nicht unterschreiben. Der Scheißegal-Eindruck entsteht vielmehr dadurch, dass der Rechtsanwalt seine Partein vertritt, nicht die Position des Opfers. Alles andere wäre eine schlechte Rechtsverteidigung, könnte sogar zu Nachteilen für den Rechtsanwalt führen bis hin zur Strafbarkeit wegen Parteiverrats..