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Archiv für Februar 2011

Populärer Rechtsirrtum: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

2011/02/23 4 Kommentare

(Für Nichtjuristen)

Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, stimmt nur bedingt. Das Strafgesetzbuch sagt:

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Weiter heißt es:

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Beispiel: T will bei Dunkelheit mit einem Gewehr auf eine Vogelscheuche schießen. In Wahrheit handelt es sich bei dieser um den unansehnlichen O, der tödlich getroffen zu Boden sinkt.

Sowohl Totschlag als auch Mord setzen voraus, dass ein Mensch getötet wird. Dieser Umstand gehört damit zum gesetzlichen Tatbestand. Da T vorliegend nicht weiß, dass er auf einen Menschen schießt, kennt er einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Folglich handelt er ohne Vorsatz und kann darum nicht wegen Totschlags oder gar Mordes bestraft werden. In Betracht kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, so dass die Unkenntnis insoweit also lediglich vor der Strafe für eine Vorsatztat schützt. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann aber nur erfolgen, wenn T auch wirklich fahrlässig handelt. Es gibt zudem diverse Taten, die nur vorsätzlich begangen die Strafbarkeit begründen. Eine fahrlässige Sachbeschädigung etwa ist immer straffrei, weil das Gesetz sie nicht pönalisiert.

Unwissenheit kann somit sehr wohl vor Strafe schützen.

Anders liegt es, wenn sich die Unwissenheit auf die strafrechtliche Würdigung des Tuns bezieht: Der Täter weiß um die Umstände, die zu einem gesetzlichen Tatbestand gehören, er weiß aber nicht, dass es diesen Tatbestand gibt. Dazu heißt es im Gesetz:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe […] gemildert werden.

Wer ohne Schuld handelt, macht sich ebenfalls nicht strafbar. Schuldloses Handeln liegt aber nur vor, wenn der sog. Verbotsirrtum unvermeidbar ist. Vermeidbar ist er, wenn das Unrecht für den Täter erkennbar ist, er über die potenzielle Rechtswidrigkeit also zumindest nachdenken und sich erkundigen müsste. Mein erster Professor im Strafrecht brachte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum folgendes

Beispiel: Ein Italiener schießt in Deutschland Singvögel, weil er davon ausgeht, dass dies wie in seinem Heimatland erlaubt ist.

Ein Verbotsirrtum führt fast nie zur völligen Straflosigkeit. Insoweit stimmt es also: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Für das Recht der Ordnungswidrigkeiten gilt das hier für das Strafrecht Gesagte analog.

Normen: §§ 15-17 StGB; 10 f. OWiG.

Populärer Rechtsirrtum: Notwehr muss verhältnismäßig sein

2011/02/20 14 Kommentare

(Für Nichtjuristen)

Das ist – so – nicht richtig. Das Strafgesetzbuch sagt:

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der erste Satz bedeutet, dass eine Tat, für die man grundsätzlich bestraft würde, ausnahmsweise erlaubt und damit straffrei ist.

Beispiel: T bedroht das Leben des O mit einem Messer. O zückt eine Pistole und erschießt T, um sein eigenes Leben zu retten.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist, dass die Tat

geboten

und

erforderlich

ist. Von Verhältnismäßigkeit aber ist im Gesetzestext keine Rede.

Was bedeutet das – und was nicht? Zunächst einmal findet im Rahmen der Notwehr keine Güterabwägung statt. Notwehr ist unbeschadet der anderen Erfordernisse, die das Gesetz aufstellt, auch dann gegeben, wenn das durch die Notwehrhandlung verletzte Rechtsgut des Angreifers höher wiegt als das, welches durch seinen eigenen Angriff gefährdet wurde.

Beispiel: T versucht, O zu bestehlen. O streckt T mit Fäusten nieder, um den Diebstahl zu verhindern. Eine andere Möglichkeit steht ihm auf Grund der konkreten Umstände nicht zur Verfügung.

Dürfte O den T hier nicht schlagen, so wäre er von Gesetzes wegen gezwungen, die Eigentums- und Gewahrsamsverletzung durch O dulden. Das kann nicht richtig sein. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Wohl muss die Gewaltanwendung wie auch jede andere Notwehrhandlung erforderlich sein. So will es das Gesetz. Erforderlich ist eine Handlung, die geeignet ist, den rechtswidrigen Angriff sicher zu beenden; stehen mehrere solcher Handlungen zur Verfügung, so muss das relativ mildeste Mittel gewählt werden, also das, welches bei dem Angreifer den geringsten Schaden anrichtet. Dieser Aspekt kommt noch am ehesten einem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nahe, ist aber eben nicht dasselbe.

Gewisse Einschränkungen ergeben sich noch unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit. Dazu gehört auch ein ganz besonders krasses Missverhältnis zwischen dem durch den Angreifer bedrohten Rechtsgut und dem Rechtsgut des Angreifers, das durch die Notwehrhandlung Schaden nimmt.

Beispiel: Kinder stehlen Kirschen von einem Baum. Der Eigentümer des Baumes schießt mit einem Gewehr auf sie.

In diesem Fall mangelt es allerdings auch schon deswegen an der Gebotenheit, weil Notwehr gegenüber Kindern nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Auch dürfen die Einschränkungen, die sich aus der Gebotenheit ergeben, nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Güterabwägung grundsätzlich gerade nicht stattfindet. Wer einen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut verübt, der muss sich grundsätzlich eine Verteidigung in jeder Intensität gefallen lassen, wenn sie geboten und erforderlich ist.

Norm: § 32 StGB.

Die kommissarische(n) Reichsregierung(en)

2011/02/17 13 Kommentare

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Einige Fragen werden in Internet-Rechtsforen, in denen juristische Laien mitwirken, häufiger gestellt als andere. Dazu gehören die nach dem Fortbestand des Deutschen Reiches, der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland und der Bedeutung selbsternannter „kommissarischer Reichsregierungen“. „Wie bitte?“, fragt der geneigte Leser da. Die Erklärung muss ausführlich sein, aber ich verspreche: Es lohnt sich!

1867 wurde mit dem Norddeutschen Bund nach fast tausendjähriger „teutscher“ Geschichte zum ersten Mal ein deutscher Bundesstaat gegründet. In diesem Staat leben wir Deutschen bis heute. Natürlich hat sich seit 1867 einiges geändert: das Staatsgebiet zum Beispiel und auch der Name; erst wurde aus dem Norddeutschen Bund das Deutsche Reich und dann aus dem Deutschen Reich die Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich bei diesen aber um ein und denselben Staat. Zwischen dem Norddeutschen Bund, dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland herrschen Kontinuität und Identität. So sieht es jedenfalls das Bundesverfassungsgericht, das 1973 in einem Urteil (unter Außerachtlassung des Norddeutschen Bundes, auf den es für die Entscheidung nicht ankam) Folgendes festgestellt hat:

Das Grundgesetz […] geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist […] Das Deutsche Reich existiert fort […] Die Bundesrepublik Deutschland ist […] nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“ […]

Der letzte Satz bedarf einer kurzen Erläuterung: Schon begrifflich kann man nicht sein eigener Nachfolger sein. So verhält es sich auch in der Juristerei, wo Rechtsnachfolge bedeutet, dass eine Person „wegfällt“ (Beispiel: Ein Mensch stirbt) und eine andere an ihre Stelle tritt und die Rechte und Pflichten der „weggefallenen“ Person (teilweise) übernimmt (Beispiel: Ein Mensch wird Erbe). Da der Staat „Deutsches Reich“ mit dem Staat „Bundesrepublik Deutschland“ identisch ist, kann der eine nicht (Rechts-)Nachfolger des anderen sein.

Nun gibt es Menschen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unvollständig zitieren. Sie lassen unter den Tisch fallen, dass der Staat „Deutsches Reich“ nach diesem Urteil mit dem Staat „Bundesrepublik Deutschland“ identisch ist, und beschränken sich auf folgende Aussagen: Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen, sondern besteht fort, und die Bundesrepublik Deutschland ist nicht seine Rechtsnachfolgerin. So formuliert klingt es, als existierte ein Deutsches Reich, das keine Staatsorgane hat und von niemandem regiert wird. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist ausweislich des Urteils ja gerade nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, und dass sie selbst dieses Deutsche Reich ist, nur mit anderem Namen, wird wohlweislich verschwiegen.

Zur Abrundung der Argumentation wird behauptet, dass die Bundesrepublik Deutschland seit 1990 gar nicht mehr besteht. Die Begründung ist indes weniger raffiniert. Sie beruft sich auf den Wegfall eines Grundgesetz-Artikels, der wie folgt lautete:

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Der Beitritt ist mittlerweile unter dem Label Wiedervereinigung erfolgt, und der zitierte Artikel wurde 1990 aus dem Grundgesetz gestrichen. Da sein erster Satz aber nun den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes definierte, und da es in der Verfassung seit 1990 an einer solchen Definition mangelt, ist das Grundgesetz, so die Argumentation, nicht mehr gültig, womit die Bundesrepublik Deutschland gleichsam erloschen ist. Tatsächlich muss eine Verfassung ihren räumlichen Geltungsbereich nicht ausdrücklich umschreiben, um gültig zu sein, und ein Staat braucht, um zu existieren, nicht zwingend eine Verfassung.

Wir halten fest: Nach Ansicht einiger Menschen existiert die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, wohl aber das Deutsche Reich, das ohne Staatsorgane und ohne Regierung ist. Was liegt da näher, als die Regierung des Deutschen Reiches kommissarisch selbst zu übernehmen? Dies ist kein Scherz: Es gibt Menschen, die für sich in Anspruch nehmen, Mitglied einer kommissarischen Reichsregierung zu sein. Wir haben sogar gleich mehrere solcher Regierungen, die, jede für sich und weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, vor sich hinregieren.

Eine dieser Regierungen firmiert etwa unter „Staat 2tes Deutsches Reich“. Sie nimmt ihre sich selbst zugewiesene Aufgabe sehr ernst und hat sich unter anderem durch eine mehr oder weniger intensive Gesetzgebung hervorgetan. So gibt es ein Gesetz über die Reichswehr des Deutschen Reiches, eine Verordnung betreffend den Amtssitz, den Sitz der Kommissarischen Reichsdruckerei und der Bezugsmöglichkeit des Reichsgesetzblattes und einen Erlaß des Staatsoberhauptes und der Kommissarischen Reichsregierung über das Statut der Deutschen Reichsbank. Manche Gruppen zeichnen sich eher dadurch aus, dass sie gegen Gebühren amtliche Dokumente ausstellen, z.B. Personalausweise des Deutschen Reiches. Offenbar stehen nicht immer politische Ansichten im Vordergrund, sondern zuweilen auch ökonomische Interessen.

Wer sich ausführlicher informieren und die ganze Palette der Argumente kommissarischer Reichsregierungen kennen lernen möchte, dem sei die Seite KRR FAQ empfohlen.

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