Populärer Rechtsirrtum: Mehrere Vermieter einer Mietsache sind Gesamtgläubiger
(Für Juristen)
Mit diesem Beitrag richte ich mich nur an Juristen; auch unter ihnen gibt es nämlich zumindest einen weit verbreiteten Rechtsirrtum (siehe Überschrift). Er basiert vermutlich auf dem Gedanken, dass, wenn auf der einen Seite eine Gesamtschuld vorliegt, Analoges auf der anderen Seite gelten muss. Hätte unser AG-Leiter im Referendariat uns nicht auf dieses Problem aufmerksam gemacht, würde ich heute wohl dasselbe denken. Es ist also nicht meinen brillanten juristischen Fähigkeiten, sondern einem Zufall zu verdanken, dass ich das Folgende nun schreiben kann:
Gem. § 744 BGB steht im Fall einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Die Mietsache, die von mehreren Miteigentümern vermietet wird, ist ein solcher gemeinschaftlicher Gegenstand, und in der Einziehung des Mietzinses (wie auch in jeder anderen Verfügung darüber) liegt ein Teil dieser Verwaltung. Der (seltene) Fall einer Gesamtgläubigerschaft liegt nicht vor, denn er würde bedeuten, dass jeder der Gläubiger die gesamte Leistung an sich verlangen könnte, wohingegen tatsächlich nur eine gemeinschaftliche Verfügung in Betracht kommt.
Auch eine Teilgläubigerschaft scheidet aus, zumal die Mietzinsforderung unteilbar ist. Zwar ist Letztere auf Geld gerichtet. Als im rechtlichen Sinne unteilbar gilt aber auch, was (faktisch teilbar ist und) zunächst ungeteilt für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss. Im Fall der Vermietung durch mehrere Miteigentümer ist das der Fall, denn erst nach Verrechnung der Lasten kann bestimmt werden, welcher Anteil den einzelnen Vermietern zusteht.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist darum wie die Gesamthandsgemeinschaft ein Fall der Mitgläubigerschaft. (So auch BGH NJW 1958, 1723.)
Betrachtet man die Sache logisch und nicht rechtlich, dann kommt man natürlich zu dem selben Schluss. Manchmal ist es also besser nicht immer alles juristisch zu betrachten, sondern ab und an den gesunden Menschenverstand einzuschalten
Wäre ja noch schöner wenn ich 3 mal Miete zahlen müsste
Auch im Fall einer Gesamtgläubigerschaft müsste der Schuldner die Leistung nur einmal bewirken. Das ist also nicht der springende Punkt.
Sehr schön, Christian, vielen Dank für deine Ausführungen.