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Archiv für Januar 2011

Gibt es nichts? Doch!

2011/01/22 2 Kommentare

Die aktuelle Ausgabe der ZEIT handelt von der neuen Lust an Philosophie. Da ich den Artikel nicht gelesen habe, kann ich nicht beurteilen, wie substantiiert diese neue Lust behauptet wird. Mein persönlicher Eindruck ist von jeher ein anderer: Das Interesse an Philosophie ist gering und darum auch das Wissen. Viele machen sich eine ganz falsche Vorstellung davon, was Philosophie überhaupt ist. Ich werde nie den jungen Mann vergessen, den ich sinngemäß sagen hörte, Philosophie sei, wenn um rein gar nichts viele schöne Worte verloren werden.

Das ist natürlich ganz falsch. Philosophie ist die Grundlage aller Wissenschaft, Philosophie verdanken wir unser Weltbild (das uns nämlich keineswegs in die Wiege gelegt wird), und Philosophie drückt sich auch in Gesellschaft, Staat und Recht aus. Unsere Verfassung etwa ist nichts anderes als in Gesetzesform gegossene Rechtsphilosophie.

Die Bedeutung einzelner Philosophen kann gewaltig sein. Aristoteles etwa hat fast zweitausend Jahre lang das Denken des ganzen Abendlandes geprägt. Das hatte nicht nur gute Seiten: Die Autorität Aristoteles war so groß, dass seine Irrtümer nur sehr, sehr zögerlich als solche erkannt und akzeptiert wurden. Was Aristoteles gesagt hatte, galt lange als richtig, nur weil es eben Aristoteles war, der es gesagt hatte. Hierzu eine kleine Anekdote, über deren Wahrheitsgehalt ich nichts weiß; vielleicht ist sie erfunden, um das Problem zu verdeutlichen:

Nach Aristoteles ist das Herz Ausgangspunkt der Nerven. Irgendwann in der frühen Neuzeit bewies ein Forscher, der eine Obduktion durchführte, dass diese Annahme falsch ist. Er konnte an einem menschlichen Körper zeigen, dass die Nerven nicht mit dem Herz, sondern mit dem Gehirn verbunden sind. „Das hast du sehr schön gezeigt“, antwortete man ihm, „und wir würden das auch akzeptieren, hätte nicht Aristoteles etwas anderes gelehrt.“

Ich selbst hatte im Leben nur zwei, drei philosophische Einfälle. Einer muss aus meiner Jugend sein. Er geht so: Es könnte ein höheres Wesen geben, das uns alles, was wir zu wissen meinen, nur suggeriert. An allem ist darum zu zweifeln. Später fand ich einen ähnlichen Gedanken bei Descartes, und ich frage mich bis heute, ob ich nicht selbst bis zum Cogito ergo sum hätte weiterdenken müssen. Getan habe ich es jedenfalls nicht; offensichtlich bin ich kein großer Denker.

Den ersten Einfall hatte ich in der Kindheit. Leider verstehe ich ihn selbst nicht mehr so recht. Von dem Einfall weiß ich heute auch nur, weil es darüber eine schriftliche Aufzeichnung gibt: Als Kind besaß ich das Spiel des Wissens, bei dem es ähnlich wie bei Trivial Pursuit Karten mit Fragen und Antworten gibt. Eine Karte ließ Platz für eigene Fragen und Antworten, und ich überlegte mir als Frage: Gibt es nichts? Die Antwort darauf lautete: Doch. Was auch immer ich damit gemeint habe, es war bestimmt etwas Philosophisches.

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Populärer Rechtsirrtum: Mehrere Vermieter einer Mietsache sind Gesamtgläubiger

2011/01/21 3 Kommentare

(Für Juristen)

Mit diesem Beitrag richte ich mich nur an Juristen; auch unter ihnen gibt es nämlich zumindest einen weit verbreiteten Rechtsirrtum (siehe Überschrift). Er basiert vermutlich auf dem Gedanken, dass, wenn auf der einen Seite eine Gesamtschuld vorliegt, Analoges auf der anderen Seite gelten muss. Hätte unser AG-Leiter im Referendariat uns nicht auf dieses Problem aufmerksam gemacht, würde ich heute wohl dasselbe denken. Es ist also nicht meinen brillanten juristischen Fähigkeiten, sondern einem Zufall zu verdanken, dass ich das Folgende nun schreiben kann:

Gem. § 744 BGB steht im Fall einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Die Mietsache, die von mehreren Miteigentümern vermietet wird, ist ein solcher gemeinschaftlicher Gegenstand, und in der Einziehung des Mietzinses (wie auch in jeder anderen Verfügung darüber) liegt ein Teil dieser Verwaltung. Der (seltene) Fall einer Gesamtgläubigerschaft liegt nicht vor, denn er würde bedeuten, dass jeder der Gläubiger die gesamte Leistung an sich verlangen könnte, wohingegen tatsächlich nur eine gemeinschaftliche Verfügung in Betracht kommt.

Auch eine Teilgläubigerschaft scheidet aus, zumal die Mietzinsforderung unteilbar ist. Zwar ist Letztere auf Geld gerichtet. Als im rechtlichen Sinne unteilbar gilt aber auch, was (faktisch teilbar ist und) zunächst ungeteilt für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss. Im Fall der Vermietung durch mehrere Miteigentümer ist das der Fall, denn erst nach Verrechnung der Lasten kann bestimmt werden, welcher Anteil den einzelnen Vermietern zusteht.

Die Bruchteilsgemeinschaft ist darum wie die Gesamthandsgemeinschaft ein Fall der Mitgläubigerschaft. (So auch BGH NJW 1958, 1723.)

Populärer Rechtsirrtum: Nur die Polizei ist zur Festnahme befugt

2011/01/19 4 Kommentare

(Für Nichtjuristen)

Stellen wir uns vor, X, der kein Polizist ist, habe beobachtet, wie T den O ermordete. Ohne Festnahmerecht müsste er T laufen lassen, weil er sich andernfalls der Freiheitsberaubung schuldig machte. T könnte sich dann sogar in Notwehr gegen seine Festnahme verteidigen. So verhält es sich aber nicht. Tatsächlich heißt es im Gesetz:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Umstritten ist lediglich, ob für das Festnahmerecht, wie der Bundesgerichtshof meint, ein dringender Tatverdacht genügt, oder ob die Tat wirklich begangen worden sein muss. Relevant kann dies z.B. werden, wenn jemand dabei beobachtet wird, wie er, weil er seinen Schlüssel verloren hat, in die eigene Wohnung einbricht. Ich halte die zweite Ansicht für richtig. Für sie spricht zunächst einmal der Wortlaut des Gesetzes, in dem von einer Tat und nicht von einem Tatverdacht die Rede ist.

Diese Ansicht wird auch durch einen Blick in den zweiten Absatz des eben zitierten Paragrafen gestützt. Er lautet:

Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

Zu den Voraussetzungen eines Haftbefehls gehört namentlich ein dringender Tatverdacht. Wenn aber bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die Festnahme schon nach dem ersten Absatz zulässig wäre (auf den sich auch Staatsanwaltschaft und Polizei stützen können), wäre der zweite Absatz insoweit überflüssig.

Die von mir bevorzugte Auffassung führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Besteht ein dringender Tatverdacht, ohne dass wirklich eine Straftat begangen wurde, so handelt der Festnehmende zwar rechtswidrig. Er wird aber trotzdem nicht wegen Freiheitsberaubung bestraft, weil er von Tatsachen ausging, die, wenn sie wirklich vorgelegen hätten, zur Erlaubnis der Festnahme geführt hätten. So etwas nennen Juristen einen Erlaubnistatbestandsirrtum, und der führt zur Entschuldigung und damit zur Straffreiheit. (Und für die Juristen unter meinen geschätzten Lesern: Das Notwehrrecht des Festgenommenen wird unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit eingeschränkt, weil der Festnehmende erkennbar schuldlos handelt.)

Norm: § 127 StPO.

Populäre Rechtsirrtümer

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Einige Jahre, nachdem das Lexikon der populären Irrtümer von Walter Krämer und Götz Trenkler erschienen war, begann ich, basierend auf dieser Idee, weit verbreitete Rechtsirrtümer zu sammeln. Einige weitere Jahre später veröffentlichte Ralf Höcker seine eigene Sammlung juristischer Volksmythen, die sehr erfolgreich war und ihren Autor berühmt machte. Mittlerweile hat sich die Idee etwas abgenutzt, und das Internet ist voll von Sammlungen rechtlicher Märchen. Trotzdem habe ich beschlossen, die Welt um eine eigene Darstellung populärer Rechtsirrtümer zu bereichern. So werde ich denn also von nun an gelegentlich in diesem Blog solche Irrtümer aufzeigen und erläutern.

Alternativlos

„Alternativlos“ ist das Unwort des Jahres 2010, eine Unehre, die dem Wort und seinem häufigen Gebrauch gerecht wird. Das Unwort suggeriert, dass eine politische Entscheidung von vornherein als einzige in Betracht kommt, womit jede Diskussion im Keim erstickt wird. Andere Ansichten als die der Entscheidungsträger bleiben ohne Würdigung. Fast möchte ich sagen: Die Wahl von „alternativlos“ zum Unwort des Jahres 2010 war ohne Alternative.

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