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Archiv für Juli 2010

Amnesty kritisiert Gewaltexzesse deutscher Polizei

(Für Juristen und Nichtjuristen)

Der heilige Augustinus war der Ansicht, dass man in Klöstern die besten Menschen finden könne, aber auch die schlechtesten. Damit hatte er jedenfalls insofern Recht, als man vom Status einer Person nur bedingt auf deren Charakter schließen kann. Das gilt auch für Juristen. Seit ich angefangen habe, Jura zu studieren, habe ich es wieder und wieder erlebt: Wenn mir jemand von seinem mehr oder weniger großen Vergehen berichtete, fügte er gleich seine Bedenken hinzu, sich gerade mir, dem (angehenden) Juristen, zu offenbaren. Als ob jeder Jurist bei einer Ermittlungsbehörde arbeiten würde! Und als ob sich Juristen durch besondere Rechtschaffenheit auszeichneten! Ich kenne dazu keine Statistik, aber es würde mich wundern, wenn die Rechtstreue der Juristen größer wäre als die anderer Menschen. Von den rechtswissenschaftlichen Bibliotheken an den Universitäten wird sogar erzählt, dass die Diebstahlquote hier besonders hoch sei.

Natürlich gibt es Berufsgruppen, bei denen Gesetzestreue von größter Bedeutung ist und mit Recht uneingeschränkt erwartet werden darf. Dazu zählen etwa die Juristen im Staatsdienst, die ja gewissermaßen für das Gesetz stehen und sich darum erst recht nicht an diesem versündigen dürfen. Wer, wenn nicht ein Rechtschaffener, kann das Recht umsetzen? Dazu zählen auch die Rechtsanwälte, die immerhin Organe der Rechtspflege sind.

Eine weitere Berufsgruppe dieser Kategorie ist die Polizei. Um das vorwegzunehmen: Mit der deutschen Polizei kann man sich relativ glücklich schätzen. Ich würde jederzeit lieber mit einem deutschen Polizisten zu tun haben als etwa mit einem us-amerikanischen, russischen oder chinesischen. Aber Polizisten sind auch nur Menschen, und unter ihnen gibt es eben solche und solche. Es gibt, das ist nicht zu bestreiten, verdammt schlechte Polizisten und auch solche, die es mit Recht und Gesetz nicht so genau nehmen. Im ARD-Tatort gibt es sogar fast nur solche.

Doch leider leisten sie auch in der Realität ihren Dienst. Man kann das nicht verhindern, weil man keinem Bewerber für den Polizeidienst an der Nasenspitze ansieht, ob er sich immer an das Recht halten wird. Aber man muss die Probleme, die bestehen, benennen und so gut als möglich bekämpfen. Genauso sieht es auch Amnesty International. Zitat:

Rechtswidrige Polizeigewalt geschieht in Deutschland nicht systematisch. Dennoch ist jeder Einzelfall ein Einzelfall zu viel.

15 solcher Einzelfälle hat Amnesty nun dokumentiert. Bis zur Vergewaltigung und schwersten Körperverletzung ist alles dabei. Aus einem Kriminellen wird eben kein rechtschaffener Bürger, nur weil er eine Uniform trägt. Es gilt darum, diese Probleme sehr ernst zu nehmen und zu bekämpfen.

Amnesty greift nun ein altbekanntes Problem auf: die mangelnde Kennzeichnung deutscher Polizisten im Dienst. In manchen Staaten tragen Polizisten z.B. eine Nummer an der Uniform, mit der sie leicht zu identifizieren sind. In Deutschland hingegen werden viele Ermittlungsverfahren gegen (namentlich nicht bekannte) Polizeibeamte eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden kann. In manchen Fällen könnten die Täter von Zeugen nicht einmal beschrieben werden, nämlich wenn sie durch Schutzhelme praktisch maskiert waren. Diese Schutzhelme werden aber in Situationen getragen, in denen Gewalt gerade besonders schnell eskalieren kann.

Ich habe großen Respekt vor der Arbeit von Polizisten. Diese ist gefährlich, mäßig gut bezahlt und durch den Schichtdienst auch anstrengend. Ich betrachte die Polizei ganz sicher nicht als Feind. Aber ich unterstütze die bedingungslose Aufklärung von Verfehlungen Einzelner und insbesondere auch die Forderung von Amnesty nach einer Kennzeichnung für Polizeibeamte. Dabei vergesse ich auch keineswegs, dass Polizisten oft genug Opfer selbst von Gewalt werden. Das eine rechtfertigt nur eben nicht das andere. Beides sind Probleme, die einer je eigenen Lösung bedürfen.

Mehr Informationen gibt es auf einer speziellen Website von Amnesty.

Geschützt: Die Frau als solche

2010/07/06 Auch die Kommentare sind durch das Passwort geschützt.

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Kategorien:Privates

Der Taschengeldparagraf

(Für Nichtjuristen)

Immer wieder verlangen Geschäftsleute und Unternehmen von Minderjährigen unter Hinweis auf den sog. Taschengeldparagrafen die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen. Dass dieser Hinweis immer verfehlt ist, kann man bei erstmaliger Lektüre der Vorschrift leicht übersehen. Sie lautet:

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Entscheidend ist die von dem Paragrafen verlangte Bewirkung. Erst wenn der Minderjährige seine Pflicht aus dem Vertrag bewirkt, d.h. vollständig erfüllt hat, gilt der Vertrag als (von Anfang an) wirksam. Vor der vollständigen Bezahlung ist der Taschengeldparagraf also nicht anwendbar, und danach kann selbstverständlich schon deswegen keine Bezahlung mehr verlangt werden, weil diese ja bereits erfolgt ist.

Wozu gibt es die Vorschrift dann? Ein Vertrag, den ein (mind. sieben Jahre alter) Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung seiner Eltern abschließt, und den die Eltern auch nicht nachträglich genehmigen, ist unwirksam. (Sechsjährige und jüngere Kinder können selbst mit Zustimmung der Eltern keine Verträge abschließen.) Wenn aber auf Grund eines unwirksamen Vertrages Leistungen ausgetauscht wurden, kann jede Seite ihre Leistung zurückverlangen. Genau das verhindert der Taschengeldparagraf, indem er den Vertrag für wirksam erklärt.

Beispiel: Der 16-jährige K kauft bei Buchhändler V ein Lexikon und bezahlt es von seinem ihm zur freien Verfügung überlassenen Taschengeld. Er bekommt das Buch ausgehändigt und nimmt es mit.

K hat seine Leistung bewirkt, d.h. den Kaufpreis bezahlt. Der Kaufvertrag über das Lexikon ist darum wirksam. Weder kann der Händler das Lexikon zurückverlangen noch der Minderjährige den Kaufpreis.

Der Taschengeldparagraf führt, wenn er anwendbar ist, außerdem dazu, dass der in Vorleistung getretene Minderjährige die ihm gebührende Gegenleistung verlangen kann.

Beispiel: Die 17-jährige K kauft ihrer 18-jährigen Freundin V einen Computer ab. Es wird vereinbart, dass sie den Kaufpreis in zwei Raten zu je 50 Euro zahlt und erst dann den Computer erhält. Für die Raten wendet K ihr Taschengeld auf, das ihre Eltern ihr zur freien Verfügung überlassen. Als K beide Raten bezahlt hat, verweigert V die Herausgabe des Computers, weil sie den Kaufpreis inzwischen für zu niedrig hält. V verlangt weitere 80 Euro und erklärt sich bereit, andernfalls die bereits gezahlten 100 Euro zu erstatten.

Da K ihre vertraglich geschuldete Leistung voll erbracht, also bewirkt hat, ist der Kaufvertrag wirksam. K kann von V ergo Übergabe und Übereignung des Computers verlangen.

Normen: §§ 104 f., 106-108, 110, 812 BGB.

Staatshaftungsrecht

2010/07/04 3 Kommentare

(Für Nichtjuristen)

The King can do no wrong. Sechs Wörter, die es in sich haben. Sie drücken nicht weniger aus als die Auffassung, dass der Staat immer rechtmäßig handle, nicht aber auf Grund seiner besonderen Rechtskenntnisse, sondern weil staatliches Handeln per se kein Unrecht sein könne.

Von einem solchen Staatsverständnis sind wir heute weit entfernt. Zum Wesen eines Rechtsstaates gehört dessen Bindung an das Recht. Einen König, der Recht gibt und darum selbst nicht an das Recht gebunden ist, gibt es nicht mehr. Wenn aber der Staat an das Recht gebunden ist, dann kann er auch dagegen verstoßen. Schon die heute vielfältigen Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürger gegen den Staat (Klage vor dem Verwaltungsgericht, Verfassungsbeschwerde u.a.) bezeugen, dass nach dem modernen staatlichen Selbstverständnis hoheitliches Handeln nicht als per se rechtmäßig gilt.

Auch im Staatshaftungsrecht findet dies seinen Ausdruck. Staatshaftungsrecht, das ist, vereinfacht gesagt, die Summe von Gesetzen, nach denen der Staat für rechtswidriges hoheitliches Handeln haften muss. Doch nicht nur das: Selbst aus rechtmäßigem Staatshandeln kann dem Bürger ein Anspruch gegen den Staat erwachsen, nämlich, wieder vereinfacht gesagt, wenn ihm für das Allgemeinwohl ein besonders Opfer abverlangt wird, etwa im Fall der (nur ausnahmsweise erlaubten) Enteignung.

In Deutschland hat Staatshaftung eine ungewöhnlich lange Tradition. Schon im Preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahre 1794 wird bestimmt:

Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.

Und dann:

Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinsamen Wesens aufzuopfern genötight wird, zu entschädigen gehalten.

Diese nun schon weit über 200 Jahre alten Vorschriften entfalten bis heute Wirkung. Denkt man bei der Gültigkeit so betagter Gesetze eher an das Vereinigte Königreich oder an Österreich mit seinem ABGB von 1812, so sind diese beiden Artikel aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht ein Beispiel dafür, dass auch in Deutschland Rechtsnormen aus längst vergangenen Zeiten zum Tragen kommen können, wenn in diesem Fall auch gewohnheitsrechtlich.

Während es bei den genannten Vorschriften allerdings um die Entschädigung für rechtmäßiges staatliches Handeln geht, wird auch die Haftung für rechtswidriges hoheitliches Handeln bereits im Allgemeinen Preußischen Landrecht geregelt. Auffällig daran ist die unmittelbare Haftung des Beamten:

Wer ein Amt übernimmt, muß auf die pflichtmäßige Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit wenden.

Damit verbunden:

Jedes dabey begangene Versehen, welches bey gehöriger Aufmerksamkeit, und nach den Kenntnissen, die bey der Verwaltung des Amts erfordert werden, hätte vermieden werden können und sollen, muß er vertreten.

Hintergrund der unmittelbaren Beamtenhaftung ist die Vorstellung, dass rechtswidriges Handeln nicht den Aufgaben des Beamten entspreche, weshalb nicht der Staat, sondern der sich falsch verhaltende Beamte selbst haften soll. The King can do no wrong, der Beamte schon. An dieser fragwürdigen Auffassung hält auch das am 01.01.1900 in Kraft getretene BGB fest und zwar trotz schon damals erhobener Proteste. Bis heute heißt es im BGB:

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Es haftet heute trotzdem der Staat, denn das höherrangige Grundgesetz bestimmt nunmehr:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Das BGB wird insoweit durch die Verfassung modifiziert.

Allgemeines Preußisches Landrecht aus dem 18. Jahrhundert, eine BGB-Norm, die im 19. Jahrhundert entworfen wurde, überlagert von einer Verfassung aus dem 20. Jahrhundert, dazu weitere gesetzliche Vorschriften und Konstellationen, die gesetzlich gar nicht oder nicht klar geregelt sind, das klingt kompliziert und ist es auch. Könnte der Staat sich nicht einmal die Mühe machen, ein schönes neues Gesetz zu verabschieden, das die Ansprüche übersichtlich und zusammengefasst regelt? Oh ja, er könnte, und er hat: Am 01.01.1982 trat das sog. Staatshaftungsgesetz in Kraft. Doch keine elf Monate später wurde es vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil dem Bundesgesetzgeber laut Verfassung die Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht fehlte. 1994 wurde ihm die Gesetzgebungskompetenz durch eine Grundgesetzänderung eingeräumt, aber ein neues Staatshaftungsgesetz hat er seither nicht mehr verabschiedet. Und so arbeiten Juristen bis heute mit einem stark fragmentierten Staatshaftungsrecht, einer bunten Mischung aus Bundes- und Landesrecht und gesetzlichen Vorschriften und Analogien und Gewohnheitsrecht.

Für Examenskandidaten im Fach Jura ist das kein Zuckerschlecken, aber die Materie ist so spannend, dass sich Staatshaftungsrecht relativ angenehm erlernen lässt. Daran führt wegen der Examensrelevanz auch kein Weg vorbei. Ich jedenfalls wurde im zweiten Examen im Staatshaftungsrecht geprüft. Meine Vorbereitung hatte nicht zuletzt darin bestanden, dass ich im Palandt Ausführungen zum Enteignenden Eingriff und zum Enteignungsgleichen Eingriff gesucht und gefunden hatte. Mit Hilfe dieser Fundstellen konnte ich die Klausur dann bearbeiten. Der Palandt ist sowieso ein Tipp für öffentlich-rechtliche Klausuren, denn auch andere öffentlich-rechtliche Themen greift er auf. Wenn Kommentare als Hilfsmittel zugelassen sind, sollte der Palandt in keiner Klausur im Verwaltungsrecht fehlen.

Normen: Art. 74, 75 Einl. ALR; §§ 88 f. des Zehnten Titels des Zweiten Teils des ALR; § 839 BGB, Art. 34 GG.

Unbestellte Leistungen

(Für Nichtjuristen)

Heute persönlich erlebt: Ein Haushalt bekommt zwei Küchenmesser in den Briefkasten gelegt, verbunden mit der Aufforderung, diese ein paar Tage lang zu testen, um sie dann für einen unverschämt hohen Preis zu kaufen oder aber zurückzugeben. Moralisch ist die Sache klar: Man gibt die Messer zurück.

Rechtlich ist die Sache allerdings auch klar: Zur Rückgabe ist man genauso wenig verpflichtet wie zu irgendwas sonst. Der Händler hat insbesondere auch keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Der Empfänger, so er Verbraucher ist (und nicht Unternehmer), kann mit der unbestellten Ware nach Belieben verfahren, sie behalten, benutzen, verleihen, vermieten, verschenken, verkaufen, verarbeiten, oder was auch immer er möchte.

In dem konkreten Fall hat der Händler vorgesorgt, indem er ausnehmend hässliche und wirklich ganz besonders billig wirkende Messer verteilt hat. Niemand wird sie behalten wollen. Das Problem ist nur: Kaufen wird das Zeug auch niemand.

Norm: § 241 a BGB.

Kategorien:Juristerei Schlagworte:
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