Die Taktik der Abmahn-Industrie
Das berühmt-berüchtigte Abmahnen eines Filesharers ist eine Medaille mit zwei Seiten. Die Abgemahnten haben sich in der Regel rechtswidrig verhalten und darum kein Recht, sich über die juristischen Konsequenzen zu beschweren. Die Abmahn-Industrie allerdings rückt nicht nur die ganze Anwaltschaft in ein schlechtes Licht, sondern liefert für die heftige Kritik an ihr häufig ganz konkreten Anlass (wenngleich sich induktive Schlussfolgerungen natürlich verbieten). Was mich abseits dieser rechtlichen und moralischen und gesellschaftlichen Fragen am meisten beschäftigt, ist etwas anderes: die Taktik der Abmahner.
Im Dezember 2010 wurde X, ein Freund von mir, abgemahnt. Er soll in einer Tauschbörse einen Spielfilm angeboten haben. Auf die vom 22.12.2010 datierende Abmahnung eines Rechtsanwalts hin gab X eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Ansprüche auf Kostenersatz wies er mit rechtlichen Argumenten zurück. Hierauf erwiderte der Anwalt mit Schreiben vom 28.02.2011, indem er auf die rechtlichen Argumente einging, sich die Richtigkeit der eigenen Argumentation attestierte und die Zahlungsfrist verlängerte. Als X die Ansprüche erneut zurückwies, wurde die Frist mit Schreiben vom 08.04.2011 und dann vom 19.05.2011 abermals verlängert, wobei auch Klage angedroht wurde.
Bis hierhin ist die Geschichte zumindest nicht so skurril, dass ich darüber bloggen müsste.
Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich dann allerdings ein Inkassounternehmen bei X und forderte Zahlung. Das Schreiben war stümperhaft. Die Forderung wurde unter anderem in die Positionen „Schadensersatz“ und „Schadensersatzforderung“ aufgeteilt, ohne dass man sagen könnte, dass diese Differenzierung irgendwie Sinn ergibt. Von Geschäftsführung ohne Auftrag, die für den Kostenersatz bei Abmahnungen eine große Rolle spielt, war gar nicht erst die Rede.
X wies die Forderung schriftlich zurück und erhielt daraufhin von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei ein Schreiben vom 13.07.2011, mit welchem die nun erhöhte Geldforderung angemahnt wurde. Man drohte mit Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung. Hiervon unbeeindruckt erwiderte X mit einer Zurückweisung der Ansprüche und erhielt als Antwort ein weiteres Schreiben der zweiten Kanzlei vom 01.08.2011 mit Drohungen und, mal wieder, Fristverlängerung.
Dann endlich: der gerichtliche Mahnbescheid vom 15.09.2011. Hätte X keinen Widerspruch eingelegt, so hätte die Gegenseite mit einem sog. Vollstreckungsbescheid tatsächlich die Zwangsvollstreckung betreiben können, Gerichtsvollzieher und Gehaltspfändung inklusive. Doch X legte Widerspruch ein. Für mehr war ihm seine Zeit zu schade, so dass er die Diskussion beendete.
Das allerdings hält die Gegenseite bis heute nicht davon ab, weitere Briefe zu schreiben, Fristen zu setzen und damit zu drohen, dass nun aber bald wirklich Schluss mit lustig ist und man die Justiz bemühen werde. Die letzten vier Schreiben der zweiten Kanzlei datieren vom 05.10.2011, 01.11.2011, 23.011.2011 und 09.01.2012, ohne dass diesen Schreiben noch irgendwelche Briefe von X vorausgegangen wären.
Was soll das werden, wenn es fertig ist?
Die Maya und der Weltuntergang
Am 21.12.2012 geht die Welt unter. Sagen die Maya. Behaupten einige Leute. Stimmt aber nicht. Also: Dass die Welt untergeht, stimmt nicht, und dass die Maya das sagen, stimmt auch nicht.
Die Maya sind indianische Völker, die vor etwa 4.000 Jahren begannen, eine Hochkultur zu erschaffen. Ihre Blütezeit hatten sie vor rund 1.700 bis 1.100 Jahren. Für verschiedene Zwecke führen sie drei Kalender, welche sie teilweise auch miteinander kombinieren. Einer dieser Kalender ist die sog. Lange Zählung. Diese dient der Aufzeichnung sowohl geschichtlicher als auch astronomischer Ereignisse. Das Kalendersystem der Langen Zählung unterscheidet sich erheblich von unserem Gregorianischen Kalender. Gleichwohl lässt sich jedes Datum mit einem Datum unseres Systems „übersetzen“. In dieser Übersetzung ist der 21.12.2012 der letzte Tag. Die Lange Zählung endet.
Nicht ganz! Genau hier liegt nämlich der Denkfehler. Ja, der 21.12.2012 ist der letzte Tag der Langen Zählung. Aber nein, das heißt nicht, dass die Zählung hier endet. Sie beginnt vielmehr von vorn. Das befremdet nur, wenn man von einem linearen Zeitablauf ausgeht, was aber nicht die einzige und auch keineswegs die älteste menschliche Auffassung von Zeit ist. Die Maya jedenfalls denken zyklisch. Am 21.12.2012 endet ein Abschnitt, der erste sogar, aber eben nicht der letzte. In einer Monopoly-Welt würde man sagen: Rücken Sie vor bis auf Los!
Der Anrufbeantworter und das Strafrecht
Erst Karl-Theodor zu Guttenberg, nun Christian Wulff: Nicht der Mangel an Integrität ist das Spektakuläre an diesen Fällen und auch nicht die Impertinenz, mit welcher die Beschuldigten die Öffentlichkeit behandeln. Nein, es ist dieser unfassbare Dilettantismus!
Wenn der Bundespräsident wirklich versucht hat, die BILD mit Kriegsrhetorik davon abzuhalten, seine Story zu veröffentlichen, dann ist das ein Armutszeugnis für Wulff und ein Indiz gegen seinen Respekt vor der Pressefreiheit. Wenn er diese Kriegsrhetorik aber auf einem Anrufbeantworter der BILD-Redaktion oder des Chefredakteurs hinterlassen hat, konserviert für die Ewigkeit, dann muss die Frage erlaubt sein, ob unser Staatsoberhaupt mehr als zwei Schachzüge im Voraus durchdenken kann.
Den Vogel abgeschossen hat indes ein anderer und das auch nur am Rande des Geschehens: Stefan Aust, der ehemalige Chefredakteur des SPIEGEL. In einem WDR-Interview antwortete der Großmeister des Journalismus auf die Frage, wieso die BILD mit der Mailbox-Geschichte nicht selbst an die Öffentlichkeit gegangen sei:
Ich nehme an, weil es natürlich sozusagen eine Grauzone ist. Telefongespräche darf man erstens nicht aufzeichnen, und man darf sie dann auch weder vor Gericht noch sonst irgendwie verwenden.
Aust ist kein Jurist. Man darf ihm keine vertieften Kenntnisse des deutschen Rechts abverlangen. In diesem Fall bin ich allerdings der Meinung, dass ein halbwegs gesundes Rechtsempfinden der Zunge hätte Einhalt gebieten müssen. Es ist doch nicht verboten, einen Anrufbeantworter zu verwenden! Auch ich stelle meinen Anrufern eine Mailbox zur Verfügung, und es würde mich glatt umhauen, wenn, kaum dass jemand eine Nachricht hinterlassen hat, der Staatsanwalt anklopfte.
Es ist nicht verboten, Telefongespräche aufzuzeichnen. Es ist lediglich verboten, Telefongespräche unbefugterweise aufzuzeichnen. Wer auf einen Anrufbeantworter spricht, erklärt damit sein Einverständnis mit der Aufnahme. Er legitimiert den Vorgang rechtlich und stattet den Eigentümer der Mailbox mit der die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung ausschließenden Befugnis aus.
Norm: § 201 StGB
Geschützt: Die PCgo & ich
Kindle
Amazons Kindle versteht sich in erster Linie als E-Book-Reader: ein portabler Computer, mit dem man elektronische Bücher lesen kann. Als ich zum ersten Mal davon hörte, war ich skeptisch. Wollen wir den Buchdruck nur 550 Jahre nach Gutenberg schon wieder abschaffen? Und, wenn ja, brauchen wir als Ersatz ein spezielles Gerät, wenn doch Notebooks, Tablets und Smartphones dasselbe zu leisten vermögen?
Keine Frage – die E-Book-Technik hat Charme. Noch in der kleinsten Tasche finden hunderte, ja tausende Bücher Platz. Die immer griffbereite Bibliothek lässt sich binnen Sekunden um jeden verfügbaren Titel ergänzen. Störrische Bücher mit der Neigung, sich selbst zu schließen, wenn man sie nicht mit einigem Kraftaufwand offen hält (nervig, wenn man auf der Seite liegend im Bett lesen will), sind passé.
Auch die Nachteile liegen auf der Hand: Ein Weiterverkauf der gelesenen Werke ist nicht möglich. Ein Bücherregal, das den Inhaber der Wohnung als belesenen Intellektuellen ausweist, gibt es nicht mehr. Da, wo dieses Regal einst stand, ist die Wand leer und kahl; ein teurer Raumausstatter muss her, diese Lücke zu schließen. Wenn man das zu kurze Bein am Küchentisch ausgleichen will, kommt kein noch so schlechtes Kindle-Buch in Betracht. Und für Nostalgiker sind E-Books ohnehin nichts.
Nachdem ich nun aber das Vergnügen hatte, einen Kindle auszuprobieren, bin ich recht angetan. Das Gerät ist handlich, die Technik durchdacht. Und meine beiden wichtigsten Bedenken haben sich als haltlos erwiesen.
Da wäre zum einen das Display. Ich lese nicht gern am Bildschirm, weder am PC noch auf meinem Smartphone. Manches drucke ich aus, nur um es auf Papier lesen zu können. Das Kindle-Display aber hat mit Röhrenmonitoren und TFTs und den anderen weit verbreiteten Anzeigetechniken nicht viel gemein. Manche Leute versuchen, die Schutzfolie zu entfernen, die sie auf dem Display wähnen, die es aber gar nicht gibt. Das, was man erblickt, sieht fast aus wie gedruckt, ist aber die digitale Ausgabe des Kindles. Hintergrundbeleuchtung, Flimmern, Spiegelungen, unzureichender Kontrast in heller Umgebung, all das gibt es nicht. Der Kindle gleicht eher echtem Papier als einem herkömmlichen elektronischen Display. Für die Augen ist das sehr angenehm.
Und dann wäre da der Stromverbrauch. Ich habe kein iPhone, und doch ist der Akku meines Smartphones schon leer, kaum dass ich es gewagt habe, denselben mehr als ein paar Minuten zu beanspruchen. Als E-Book-Reader ist mein Smartphone schon deshalb nicht zu gebrauchen. Anders der Kindle. Das Gerät verbraucht Strom nur für den WLAN-Adapter und um eine Buchseite zu erzeugen. Den WLAN-Adapter kann man ausschalten. Und wenn ich schreibe, Strom werde nur benötigt, um eine Seite auf dem Display zu erzeugen, dann meine ich damit, dass es keinen Strom kostet, die Seite auf dem Display zu erhalten. Nur das Umblättern der Seite kostet Energie.
Bislang sind für den Kindle nur etwas 40.000 Bücher in deutscher Sprache erhältlich. In gedruckter Form sollen bis zu 1.2000.000 deutschsprachige Bücher lieferbar sein. Letzteres als richtig unterstellt, bedeutet, dass rein rechnerisch nur eine Chance von 1:30.000 besteht, dass jenes Buch, welches man erwerben möchte, für den Kindle verfügbar ist. Umso mehr Titel aber in elektronischer Form auf dem Markt erscheinen, desto attraktiver wird der Kindle werden.

Johannes Gutenberg (1400-1468), nicht zu verwechseln mit Theodor zu Guttenberg, der ebenfalls für seine Auffassung berühmt ist, man solle Geschriebenes vervielfältigen, gilt als Erfinder des Buchdrucks. Das A&E Network kürte ihn 1999 zum Mann des Jahrtausends, das US-Magazin Time-Life den Buchdruck zur bedeutendsten Erfindung eben dieses Jahrtausends. Nun könnte der Kindle das Ende der einst revolutionären Technik einläuten.
Express-Versand Deluxe
Irgendwie unheimlich. Gegen 9:00 Uhr habe ich bei Amazon eine Bestellung aufgegeben. Vier Stunden später lag die Ware im Briefkasten, und ich kann nicht sagen, wie lange sie da schon unbemerkt gelegen hatte. Was ich sagen kann, ist, dass ich erst an meinem Gedächtnis und dann an meinem Verstand zweifelte. Es war doch ganz unmöglich, so etwas konnte doch nicht sein!
Lässt man die abtrünnigen Habsburg-Deutschen außer Betracht, hat Deutschland auf einer Fläche von 357.000 km² etwa 82.000.000 Einwohner. In Oldenburg leben etwas mehr als 160.000 Einwohner auf etwas mehr als 100 km² Fläche. Der Verkäufer des Produktes, das ich bei Amazon bestellt habe, wohnt offenbar gleich um die Ecke und hat die Ware höchstpersönlich eingeworfen. Das ist zwar ein gewaltiger Zufall, aber immerhin eine rationale Erklärung, und darum ist mir die Sache jetzt weniger unheimlich.
Ob unbeschadet dessen Zweifel an meinem Verstand zu besorgen sind, überlasse ich der wohlwollenden Beurteilung meiner geneigten Leser.
Shakespeare & ich
Wo ich doch heute von Shakespeare sprach… Neulich ist mir etwas Dummes passiert! Ich wollte jemandem erklären, dass ich für eine bestimmte Sache keine Worte habe. Ich könne sie nicht schildern, weil es keine Worte dafür gäbe. Um dem Nachdruck zu verleihen, fügte ich, neumalklug wie ich bin, an, nicht einmal Shakespeare könne dies mit Worten beschreiben, denn es gäbe sie ja nicht, diese Worte. Dabei hatte ich nur Shakespeares außergewöhnlich umfangreichen aktiven Wortschatz im Blick. (Wikipedia spricht von 17.750 nachweisbaren Wörtern.)
Ich hatte diesen Unsinn kaum ausgesprochen, da war ich auch schon entsetzt ob meiner Dummheit. Mit dem Beispiel Shakespeare habe ich mich gänzlich disqualifiziert. Denn das Besondere an Shakespeare ist ja nicht nur die Anzahl der verschiedenen Wörter, die der große Meister benutzt hat. Mindestens ebenso bemerkenswert ist doch der Umstand, dass Shakespeare, wo es ein Wort nicht gab, ein solches einfach erfunden hat. Ein schlechteres Beispiel hätte ich kaum bringen können.
Bis(s) zum …
Das Buch ist besser als der Film. Mit diesem Satz kann man die Rezension nahezu jedes Films beginnen. Die „Bis(s) zum…“-Reihe aber bildet eine Ausnahme. Zumindest die ersten drei Bücher (Twilight, New Moon und Eclipse bzw. Bis(s) zum Morgengrauen, Bis(s) zur Mittagsstunde und Bis(s) zum Abendrot) haben den Filmen so gut wie nichts voraus. Zwar sind die Filme ziemlich kitschig; die Bücher sind es aber noch viel mehr. Und während die Filme mit ansehnlichem Bildmaterial und einem recht netten Soundtrack daherkommen, sind die Bücher mit langweiligen Formulierungen gefüllt. Nein, es gibt keinen Grund, diese Bücher zu lesen. Man kann sich auf die Filme beschränken.
Auch die Filme sind kein Muss. Ganz schlecht finde ich sie aber nicht. Stephenie Meyer, die Autorin und Schöpferin der Geschichte und ihrer Figuren, versteht es, ein altes Thema neu zu inszenieren. Oder ist es dieses Thema selbst, das sich immer wieder neu erfindet? Schon vor 90 Jahren erschien mit Nosferatu ein Vampir-Film. Zusammen mit anderen Werken wie Tanz der Vampire, Der kleine Vampir, Interview mit einem Vampir und Bram Stoker’s Dracula bildet er eine ziemlich heterogene Unterhaltungsmenge. Man könnte meinen, dass jede denkbare Variation des Themas längst bekannt sei, aber Stephenie Meyer belehrt uns eines Besseren: Durchweg schöne Vampire, die sich den Schutz der Menschen zur Aufgabe gemacht haben, das ist neu.
Ich habe ihre Bücher nicht gelesen. Den Konsum der Hörbücher muss ich allerdings einräumen. Gelegentlich fand ich, die Geschichte könnte nun ruhig einmal ihr Ende finden. Doch mehrfach wurde ich auch wieder mit ihr versöhnt. Insbesondere ein Shakespeare-Bezug hat mir gefallen. Ob ich ihn bemerkt haben würde, wenn Stephenie Meyer nicht sehr deutlich darauf hingewiesen hätte, weiß ich nicht. Doch bevor sie ihr Liebespaar das Schicksal Romeos und Julias (fast) teilen lässt, erwähnt sie Shakespeares Werk ausdrücklich, auf dass auch der letzte Hinterwäldler die Analogie verstehe. Der Shakespeare-Bezug macht aus der Twilight-Saga kein Meisterwerk. Aber er ist nett. Nicht mehr und nicht weniger, genau wie die Geschichte und ihre filmische Umsetzung insgesamt.
Fazit: Kann man mögen, muss man aber nicht.
Optimismus nach Verkehrsunfall
Ein optimistischer Aushang hier im Hause:
Liebe Radfahrerin,
gestern Abend bist du mir um ca. 19:40 auf dem Artillerieweg in mein Fahrrad gefahren.
Im ersten Moment ging ich davon aus, dass nichts weiter passiert sei. Leider ist mein Fahrrad doch kaputt. Daher möchte ich dich bitten, dass du dich bei mir meldest.
Tel: xxx
Danke dir im Vorraus!
Viel Glück!
Populärer Rechtsirrtum: Der Kläger trägt die volle Beweislast
Wer vor Gericht einen Anspruch erhebt, muss diesen auch beweisen. Das klingt zunächst ganz logisch.
Beispiel: V verklagt K auf Kaufpreiszahlung und trägt vor, er habe K ein Fahrrad verkauft und übergeben. K streitet alles ab.
Keine Frage, V muss den Abschluss des Kaufvertrages beweisen. Misslingt ihm das, verliert er den Rechtsstreit. Mit seiner Rolle als Kläger hat das allerdings nichts zu tun.
Abwandlung des Beispiels: V erhebt keine Klage, sondern schickt K alle paar Tage eine Mahnung, in der er nachdrücklich die Zahlung des Kaufpreises verlangt und rechtliche Schritte androht. K, hiervon genervt, erhebt seinerseits Klage mit dem Antrag festzustellen, dass V der Anspruch, dessen dieser sich rühmt, nicht zusteht.
Zugegeben – eine solche sog. negative Feststellungsklage, mit der K die Sache ein für alle Mal klären kann, obwohl er selbst keinen Anspruch erhebt, ist in praxi äußerst selten. Sie kommt aber vor und ändert an der Beweislast des V nichts.
Bin ich kleinlich? Lässt sich sagen, dass stets derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch derjenige ist, der die Beweislast trägt? Muss man das Wort „Kläger“ also nur durch „Anspruchsinhaber“ oder „Anspruchsteller“ ersetzen? Keineswegs.
Abwandlung: K bestreitet nichts, behauptet aber, den Kaufpreis bereits gezahlt zu haben.
Müsste V als Anspruchsteller beweisen, dass er den Kaufpreis nicht erhalten hat, geriete er schnell in Not. Von „Beweisnot“ sprechen Juristen. Denn wie beweist man, Geld nicht erhalten zu haben? V könnte dem Gericht seine Kontoauszüge vorlegen. Aber wie beweist er, dass es keine weiteren Konten gibt? Und wie beweist er, das Geld nicht in bar erhalten zu haben? Vielleicht kann ein Zeuge bestätigen, dass V am Sonntag, dem Soundsovielten, den ganzen Tag mit ihm zusammen und von K weit und breit nichts zu sehen war. Aber was geschah Montag? Dienstag? Mittwoch? Und wie beweist V, dass er K den Kaufpreis nicht erlassen oder nachträglich einen Motorroller als Kaufpreis akzeptiert und erhalten hat?
Natürlich wird man von der Beweislast nicht deshalb befreit, weil man einen Beweis nicht führen kann. Das wäre paradox. Es leuchtet aber unmittelbar ein, dass K, wenn er den Kaufpreis zahlt, die Möglichkeit hat, ein Beweismittel zu schaffen, etwa indem er sich eine Quittung aushändigen lässt. V hat eine solche Möglichkeit nicht. Er kann nichts tun, um am Ende sicher zu belegen, dass er den Kaufpreis nie erhalten hat. Es kann darum nichts anderes richtig sein, als die Beweislast dem K aufzubürden.
Im Großen und Ganzen gilt: Im Zivilprozess muss jeder die ihm günstigen Behauptungen beweisen. Die Entstehung eines Anspruches zu beweisen, ist weitgehend die Aufgabe des Anspruchstellers. Zu beweisen, dass der zunächst entstandene Anspruch erloschen ist, also nicht mehr besteht, obliegt größtenteils dem Anspruchsgegner. Die Beweislast dafür, dass ein entstandener und nicht erloschener Anspruch durchsetzbar ist, liegt einmal so und einmal so. Insbesondere für Verjährung gibt es recht komplexe Beweislastregeln. Diese stehen übrigens (größtenteils) nicht im Gesetz, sondern ergeben sich aus der offenkundigen Notwendigkeit, die Beweislast so und nicht anders zu regeln. In einigen (seltenen) Fällen fehlt diese Offenkundigkeit allerdings, und man kann über die Frage, wer nun eigentlich die Beweislast trägt, trefflich streiten.
Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis. Verhandelt wurde die Sache vor dem Amtsgericht Cloppenburg, dem ich als Referendar zugewiesen war.
Der Fall: K nahm B auf Zahlung einer größeren Geldsumme in Anspruch. Dass dieser Anspruch einst entstanden war, wurde nicht bestritten. B behauptete aber, K das Geld gezahlt, nämlich persönlich in bar übergeben zu haben. Ein Zeuge sagte aus, dass B mit einer entsprechenden Summe weggefahren und ohne dieses Geld zurückgekommen sei. Wenn ich mich recht entsinne, soll B zuvor angekündigt haben, nun K aufzusuchen, um seine Schulden zu bezahlen. Es gab keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
Ich weiß nicht, wie die Richterin am Ende entschieden hat. Viel sprach dafür, dass B das Geld gezahlt hatte. Als bewiesen gilt eine Behauptung vor Gericht aber nur, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit zu erlangen ist, der verbleibenden Zweifeln, die es theoretisch immer gibt, Schweigen gebietet. So sagt es der Bundesgerichtshof. Die Anforderungen sind damit weniger streng als das, was man einem Beweis in den Naturwissenschaften abverlangt, aber eine bloße Wahrscheinlichkeit, auch eine sehr hohe, genügt nicht.
Wäre ich zur Entscheidung über die Klage berufen gewesen, hätte ich ihr wohl stattgegeben. Denn so glaubhaft die Zeugenaussage auch wahr, die Geldübergabe selbst konnte nicht bezeugt werden. Den Fall anders zu beurteilen, würde ich auch vertretbar finden. Nicht vertretbar wäre aber die Ansicht, K hätte die Nichtzahlung beweisen müssen. Der Kläger trägt also nicht immer die volle Beweislast.
